Partielle allgemeine Ausrichtung beim Erwachsenenschutz – Rat
Der Rat der Europäischen Union hat sich am 12. Juni 2025 auf die wichtigsten Aspekte eines Verordnungsentwurfs geeinigt, der die Rechte und die Unterstützung von schutzbedürftigen Erwachsenen in grenzüberschreitenden Situationen garantieren soll. Diese partielle allgemeine Ausrichtung deckt Teile des neuen Rechtsakts ab.
Die neue Verordnung soll in grenzüberschreitenden Situationen Erwachsene schützen, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten ihre eigenen Interessen nicht schützen können, während gleichzeitig ihrem Recht auf individuelle Selbstbestimmung Rechnung getragen wird. Anders als das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen aus dem Jahr 2000, welches für die gerichtliche Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthaltsort, die Staatsangehörigkeit oder den Ort, an dem die Person Eigentum besitzt, anknüpft, soll nach der Verordnung der Gerichtsstand gewählt werden können. Die Person soll jedoch eine bestimmte Verbindung zu dem jeweilig gewählten Gerichtsstand haben. Von einem Gericht getroffene vollstreckbare Maßnahmen sollen in allen Mitgliedstaaten automatisch vollstreckbar sein und öffentliche Urkunden in allen Mitgliedstaaten dieselbe Beweiskraft haben.
Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten werden während des dänischen EU-Ratsvorsitzes, der am 1. Juli 2025 beginnt, über die verbleibenden Bestimmungen beraten.
Weiterführende Links:
- Partielle Allgemeine Ausrichtung des Rats (Juni 2025)
- Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Oktober 2000)
- Stellungnahme der BRAK Nr. 54/2023 (September 2023)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 17/2023, 11/2023