Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 17/2023

Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag zum grenzüberschreitenden Erwachsenenschutz – BRAK

Die von der BRAK erarbeitete Stellungnahme begrüßt die Bemühungen des europäischen Gesetzgebers, bedürftigen Erwachsenen Schutz in grenzüberschreitenden Situationen zu gewährleisten und unterbreitet Vorschläge zur Änderung einiger der Verordnungsvorschriften, um sowohl dem Recht auf Selbstbestimmung als auch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen.

28.09.2023Newsletter

In der Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag werden die Bemühungen der Europäischen Kommission begrüßt, den Zielen des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens mithilfe eines Legislativvorschlags auf europäischer Ebene Durchsetzungskraft zu verleihen.

Laut Art. 10 lit. c des Verordnungsvorschlags soll die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat getroffenen Maßnahme dann versagt werden können, wenn die Maßnahme mit einer später in einem Drittstaat, der nach Art. 5 oder 6 zuständig gewesen wäre, getroffenen Maßnahme unvereinbar ist, sofern die spätere Maßnahme die für ihre Anerkennung im ersuchten Mitgliedstaat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die BRAK betont, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit diese Bestimmung nicht ohne Weiteres Anwendung finden kann. Schutzbedürftige Erwachsene sind auf die Kontinuität einer Maßnahme und der ihnen gewährten Unterstützung angewiesen und insbesondere darauf, dass gesetzliche Neuerungen nicht zu einem abrupten Ende des ihnen ursprünglich gewährten Schutzes führen.

Die BRAK regt zudem an, Art. 21 des Verordnungsvorschlags dahingehend zu ergänzen, dass die Durchführung eines Konsultationsverfahrens Voraussetzung für die Anordnung einer Unterbringung in einem anderen Mitgliedstaat ist. In diesem Zusammenhang sollte auch Art. 10 des Verordnungsvorschlags dahingehend erweitert werden, dass die Nichteinhaltung des Konsultationsverfahrens die Versagung der Anerkennung der Unterbringungsnachfolge zur Folge hat. Durch die Durchführung eines Konsultationsverfahrens kann sichergestellt werden, dass der Wille des Erwachsenen, soweit dessen Äußerung möglich ist, und sein in Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention verankertes Recht, seinen Aufenthaltsort selbst zu wählen, bei der Entscheidung über seine Unterbringung berücksichtigt wird.

Weiterführende Links: