Mitgliedstaaten dürfen sichere Herkunftsstaaten bestimmen – EuGH
Generalanwalt Richard de la Tour vertritt in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen C-758/24 (Alace) und C-759/24 (Canpelli) die Ansicht, dass Mitgliedstaaten der EU durch einen Gesetzgebungsakt sichere Herkunftsstaaten bestimmen dürfen, wenn sie zum Zweck einer gerichtlichen Kontrolle offenlegen, auf welche Informationsquellen sie sich für die Beurteilung stützen.
Unter bestimmten Bedingungen könne ein Mitgliedstaat auch einem Drittstaat die Stellung eines sicheren Herkunftsstaates zuerkennen und dabei bestimmte Kategorien von Personen ausnehmen, die dort der Gefahr von Verfolgung oder schwerer Beeinträchtigung ausgesetzt sein können.
In den Ausgangsfällen hatten zwei bangladeschische Staatsangehörige einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ihres Asylantrags eingelegt, nachdem sie unter Anwendung des Protokolls Italien-Albanien in ein Zentrum für Inhaftierung in Albanien verbracht worden waren. Italien hatte im Jahr 2024 sichere Herkunftsstaaten durch einen Gesetzgebungsakt bestimmt, dabei jedoch nicht die entsprechenden Informationsquellen angegeben. Generalanwalt de la Tour hält dies jedoch für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Gesetzgebungsakts für wesentlich.
Die Schlussanträge sind für den EuGH nicht bindend, sondern stellen lediglich einen Entscheidungsvorschlag dar. Es bleibt daher abzuwarten, wie der EuGH urteilt.
Weiterführender Link:
- Pressemitteilung des EuGH (April 2025)