Sofern nicht explizit darauf hingewiesen wird, beziehen sich alle Auswertungen auf Vollzeit- Berufstätige. Dies bedeutet, für Berufsträger in Einzelkanzleien und Sozietäten wird eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zugrunde gelegt. Syndici hingegen gelten in der hier angewendeten Definition bereits ab 35 Wochenstunden als Vollzeit-Rechtsanwälte, da hier geltende Tarifverträge berücksichtigt werden sollten. Angestellt tätige Berufsträger werden ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden der Kategorie "Vollzeit" zugeordnet.
Dementsprechend definieren sich Teilzeit-Rechtsanwälte als Berufsträger, deren wöchentliche Arbeitszeit unter den oben genannten Wochenstunden liegt, aber mehr als 5 Stunden die Woche beträgt.
Der persönliche Honorarumsatz gibt die Einnahmen des Rechtsanwaltes vor Abzug der Kosten an. Nicht enthalten sind Mehrwertsteuer, vereinnahmte Umsatzsteuer oder Anderkonten.
Der persönliche Überschuss bezeichnet die Einnahmen nach Abzug der entstandenen Kosten.
Rechtsanwältin Stephanie Beyrich
Geschäftsführerin
Pressesprecherin
Bundesrechtsanwaltskammer
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