Justizbeitreibungssachen

Vollstreckungsantrag kann elektronisch eingereicht werden

Vollstreckungsanträge in Justizbeitreibungssachen können als elektronisches Dokument ohne besondere Formerfordernisse eingereicht werden.

27.06.2023Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Vollstreckungsantrag in Justizbeitreibungssachen als elektronisches Dokument eingereicht werden kann. Er unterliege dabei keinen weiteren Anforderungen als andere elektronisch eingereichte Dokumente. Ausreichend seien entweder eine qualifizierte oder eine einfache elektronische Signatur bei Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg (Beschl. v. 06.04.2023, Az. I ZB 84/22). 

Die Vollstreckungsbehörde betreibt für das Land Niedersachsen als Gläubiger gegen eine Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen Gerichtskostenforderungen. Die Behörde beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft und - bei unentschuldigtem Fernbleiben der Schuldnerin - den Erlass eines Haftbefehls. Der Antrag schloss mit dem Namen "C." und wurde über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) der Vollstreckungsbehörde an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Amtsgerichts zur Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher übermittelt. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Durchführung der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme ab.

Das Amtsgericht Essen hat die hiergegen gerichtete Erinnerung des Gläubigers zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist vor dem Landgericht Essen (LG) erfolglos geblieben (Beschl. v. 17.10.2022, Az. 7 T 272/22). Das Beschwerdegericht hat folgendes angenommen: Das Beschwerdegericht hat folgendes angenommen: Da niemand unabhängig und neutral das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den begehrten Vollstreckungsakt prüfe und darüber entscheide, müsse der Antrag jedenfalls einer konkreten Person zugeordnet werden können. Das besondere elektronische Behördenpostfach erlaube zwar grundsätzlich einen sicheren Übermittlungsweg. Doch ohne qualifizierte Signatur sei keine solche Zuordnung zu einer Person möglich.

BGH: Gesetzgeber hat formelle Anforderungen abschließend festgelegt

Der BGH hob diesen angefochtenen Beschluss des LG allerdings auf. Es sei rechtsfehlerhaft gewesen, dass nicht der originär zuständige Einzelrichter die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen habe, sondern die Kammer auf sich selbst. Der BGH verwies die Sache bereits deshalb an das Beschwerdegericht zurück, erteilte aber für das weitere Verfahren im Wesentlichen folgende Hinweise:

Der Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) entspreche auch dann den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er von der ihn verantwortenden Person nur (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sei. Daneben sei auch die qualifizierte elektronische Signatur der ihn verantwortenden Person formwirksam (§ 753 Abs. 4 Satz 2, § 130a Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG). 

Damit habe der Gesetzgeber die formellen Anforderungen abschließend festgelegt. Die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag nach der Justizbeitreibungsordnung könnten auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nach dem JBeitrG nicht übertragen werden. Insbesondere müsse der Vollstreckungsantrag nicht zusätzlich in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel eingereicht werden. Er sei auch nicht zwingend qualifiziert elektronisch zu signieren; vielmehr reiche bei Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg die (einfache) Signatur. Die Anbringung eines aufgedruckten Dienstsiegels sei ebenfalls nicht erforderlich.