BRAK fordert erneut mehr Transparenz bei Weisungen gegenüber Staatsanwaltschaften
Mit einem aktuellen Gesetzentwurf sollen ministerielle Weisungen an Staatsanwaltschaften künftig transparenter werden. Dieses Ziel begrüßt die BRAK ausdrücklich. Sie fordert jedoch, dass dies für alle Arten von Weisungen gilt und dass erteilte Weisungen auch zur Verfahrensakte genommen werden müssen.
Mit dem Ende April vorgelegten Entwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft sollen ministerielle (externe) Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft künftig transparent gemacht werden. Der Referentenentwurf sieht vor, dass solche Weisungen künftig in Textform erfolgen und begründet werden müssen. Zudem sollen die Voraussetzungen des Weisungsrechts sowie die rechtlichen Grenzen aufgrund des Legalitätsprinzips gesetzlich geregelt werden.
Der Entwurf geht auf eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen zurück. Er reagiert auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der im Jahr 2019 festgestellt hatte, dass deutsche Staatsanwaltschaften wegen des Weisungsrechts keine Gewähr für unabhängiges Handeln bieten; deshalb erkannte er sie nicht als ausstellende Behörden eines europäischen Haftbefehls an.
In ihrer vom Strafrechtsausschuss (Strauda) erarbeiteten Stellungnahme begrüßt die BRAK das Gesetzesvorhaben und das damit verfolgte Ziel einer größeren Transparenz von Weisungen an die Staatsanwaltschaft. Sie kritisiert jedoch den Referentenentwurf in wichtigen Aspekten als nicht weitgehend und konsequent genug.
Das vorgesehene Schriftlichkeits- und Begründungsgebot für externe Weisungen begrüßt die BRAK ausdrücklich. Aus ihrer Sicht gibt es jedoch keinen vernünftigen Grund, dieses nicht auch für innerhalb der staatsanwaltschaftlichen Hierarchie erteilte (interne) Weisungen gesetzlich zu verankern. Sie fordert daher eine entsprechende Anpassung des Gesetzentwurfs.
Dem Ziel einer größeren Transparenz bei Weisungen stimmt die BRAK uneingeschränkt zu. Im Widerspruch dazu sieht sie jedoch die in vielen Bundesländern etablierte Praxis, jedwede (interne und externe) Weisung als „innerdienstlichen Vorgang“ nicht in der Akte offenzulegen. Die BRAK regt daher an, im Gesetzentwurf zu ergänzen, dass der Vorgang der Weisung und seine Begründung in die Strafverfahrensakte aufgenommen werden muss.
In ähnlicher Weise äußerte die BRAK sich auch in einer weiteren, von ihrem Ausschuss Strafprozessrecht erarbeiteten, Stellungnahme zu dem Gesetzesvorhaben.
Weiterführende Links:
- Stellungnahme Nr. 39/2024 (Strauda)
- Referentenentwurf
- Nachrichten aus Berlin 11/2024 v. 29.5.2024 (zum Referentenentwurf)
- Stellungnahme Nr. 32/2024 (Ausschuss StPO)