BKA-Gesetz: BRAK fordert Transparenz und Rechtsbehelfe für Betroffene von Datenspeicherung
Weil das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zur Datenspeicherung im Bundeskriminialamt-Gesetz teilweise für verfassungswidrig erklärte, muss bis Ende Juli eine verfassungskonforme Neuregelung geschaffen werden. Den Entwurf hierfür hält die BRAK zwar für geeignet, sie fordert aber Transparenz und die Schaffung von Rechtsbehelfen für Betroffene.
Die Speicherung von Daten im polizeilichen Informationsverbund, die in § 18 II Nr. 1 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKAG) geregelt ist, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 2024 für teilweise verfassungswidrig erklärt, weil die Regelung das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Es ordnete an, dass die Vorschrift bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31.7.2025 mit bestimmten Maßgaben weiterhin gilt.
Die Vorgaben des BVerfG sollen mit dem Anfang Juni in den Bundestag eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im BKAG umgesetzt werden. Ein neuer § 30a BKAG soll besondere Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund schaffen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Polizeien von Bund und Ländern weiterhin zu den Zwecken der Strafverfolgung, Straftatenverhütung und Gefahrenabwehr Daten von Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und weiteren Personen im Informationsverbund abrufen können. Weitere Änderungen des BKAG sollen im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen erfolgen.
In ihrer Stellungnahme zu beiden Entwürfen begrüßt die BRAK, dass die verfassungswidrigen Regelungen des BKAG durch rechtsstaatliche Bestimmungen ersetzt werden sollen, die den Anforderungen des BVerfG an die Eingriffsbefugnisse des Bundeskriminalamts und an die Speicherdauer bestimmter personenbezogener Daten entsprechen. Freilich müsse die Praxis sorgfältig beobachtet werden.
Die BRAK erinnert jedoch daran, dass es zur Durchsetzung der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung, der Unverletzlichkeit der Wohnung und der unüberwachten Telekommunikation der jeweils Betroffenen, zu denen auch Berufsgeheimnisträger aller Art – und damit auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – gehören können, erforderlich ist, dass die Regelungen den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer gesetzlichen Neuregelung im engeren Sinn entsprechen. Sie hält daher insbesondere Bestimmungen zur Transparenz, zum individuellem Rechtsschutz und zur aufsichtlichen Kontrolle der in die vorsorgende Datenspeicherung aufgenommenen personenbezogenen Daten für notwendig. Konkret fordert sie, dass Betroffene, gerade weil über die vorsorgende Datenspeicherung lediglich aufgrund einer Gefahrenprognose entschieden wird, die Möglichkeit zur Einsicht und zum Widerspruch bzw. zu einem gerichtlichen Rechtsbehelf erhalten müssen.
Weiterführende Links:
- Gesetzentwurf
- Stellungnahme Nr. 19/2025
- BVerfG, Urt. v. 1.10.2024 – 1 BvR 1160/19
- BRAK-News v. 9.10.2024 (zur Entscheidung des BVerfG)