Doppelbesteuerung: Normenkontrollverfahren zu Besteuerung von Gesellschafter-Gewinnen eingestellt
Der Bundesfinanzhof hielt eine Vorschrift aus dem internationalen Steuerrecht zur Besteuerung von Gesellschafter-Gewinnen für verfassungswidrig, weil es sich um einen sog. Treaty Override handele. Weil das Bundesverfassungsgericht die kritisierte Vorschrift für den Ausgangsfall für nicht entscheidungserheblich hält, nahm der Bundesfinanzhof seinen Antrag nunmehr zurück; das Verfahren wurde daraufhin eingestellt.
§ 50d X 1 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die Behandlung von Zinsen auf Gesellschafterdarlehen im Rahmen der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2013 die Vorschrift (in ihrer 2009 geltenden Fassung) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt, ob die Regelung selbst, ihre rückwirkende Einführung und ihre ebenfalls rückwirkende Nachbesserung verfassungskonform sind. Der BFH sah in der Vorschrift einen sog. Treaty Override in Bezug auf das zwischen Deutschland und Italien geschlossene Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.
Das BVerfG wies darauf hin, dass die Ausführungen des vorlegenden Senats BFH zur Entscheidungserheblichkeit der für verfassungswidrig erachteten Vorschriften im EStG nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügen dürften. Auf den Hinweis hob der BFH seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss auf. Das BVerfG stellte das Verfahren daher ein.
Auf Bitte des BVerfG hatte die BRAK zu dem Normenkontrollverfahren eine Stellungnahme abgegeben. Darin hatte sie ähnliche Bedenken in Bezug auf die Entscheidungserheblichkeit geäußert.
Weiterführende Links:
- BVerfG, Beschl. v. 4.7.2025 – 2 BvL 15/14
- Pressemitteilung des BVerfG Nr. 62/2025 v. 17.7.2025
- Stellungnahme Nr. 9/2022
- BFH, Beschl. v. 11.12.2013 – I R 4/13 (Vorlagebeschluss)
- Nachrichten aus Berlin 5/2022 v. 9.3.2022 (zum Vorlageverfahren)
- Nachrichten aus Berlin 10/2022 v. 18.5.2022 (Sondervotum zum Vorlageverfahren)
Hintergrund:
Gutachten auf Anfrage von an der Gesetzgebung beteiligten Behörde oder von Bundesgerichten zu erstatten zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK. Sie nimmt aufgrund dessen regelmäßig zu verfassungsgerichtlichen Verfahren Stellung. Deren Vorbereitung besorgt der Ausschuss Verfassungsrecht der BRAK. Einen Einblick in dessen Arbeit geben Prof. Dr. Christian Kirchberg und Dr. h. c. Gerhard Strate in BRAK-Magazin 4/2023, 6 sowie Prof. Dr. Christofer Lenz in BRAK-Mitt. 2024, 188.