E-Evidence-Paket: BRAK sieht Pläne für Implementierung in Deutschland kritisch
Das europäische E-Evidence-Paket regelt den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln. Es enthält eine Richtlinie und eine Verordnung, die in deutsches Recht implementiert werden müssen. Den Gesetzentwurf hierzu sieht die BRAK kritisch, vor allem, weil er Verteidigungsrechte beeinträchtigt.
Das E-Evidence-Paket der EU soll einen rechtlichen Rahmen für den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln in Strafverfahren schaffen. Es enthält eine Verordnung, in der eine Sicherungs- und eine Herausgabeanordnung zum grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln vorgesehen ist (Verordnung (EU) 2023/1543 – E-Evidence-VO) und eine Richtlinie über die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung (Richtlinie (EU) 2023/1544 – E-Evidence-RL). Zur Umsetzung der E-Evidence-RL und Durchführung der E-Evidence-VO hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Juni einen Referentenentwurf vorgelegt. Dieser basiert auf dem der Diskontinuität unterfallenen Referentenentwurf der vergangenen Legislaturperiode und berücksichtigt Forderungen der Justizministerkonferenz aus dem Herbst 2024.
Zum damaligen Entwurf hatte die BRAK sich kritisch geäußert und insbesondere moniert, dass Verteidigungsrechte eingeschränkt würden. Zudem kritisierte sie, dass dem Schutz von Berufsgeheimnisträgern nicht ausreichend Rechnung getragen wurde.
An ihren damaligen Kritikpunkten hält die BRAK auch in ihrer Stellungnahme zum aktuellen Gesetzentwurf fest. Sie bedauert, dass der europarechtlich zulässige und zum Antragsrecht der Verteidigung notwendige Umsetzungsspielraum nicht genutzt wurde, um einige notwendige Anpassungen vorzunehmen.
Die BRAK kritisiert außerdem u.a. die von der Herbst-Justizministerkonferenz 2024 geforderte und im neuen Referentenentwurf vorgenommene Einschränkung der Rechtsbehelfe. Der Verzicht auf einen Rechtsbehelf zur (nachträglichen) Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Vollstreckungsbehörde im Hinblick auf die (Nicht-)Geltendmachung von unionsrechtlichen Ablehnungsgründen nach Art. 12 E-Evidence-VO kann zur Rechtsunsicherheit führen. Er gefährdet zudem fundamentale Unionsgrundrechte, u.a. das Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Mandanten und Berufsgeheimnisträgern.
Auch zu den übrigen Aspekten des Entwurfs äußert die BRAK sich differenziert, insbesondere zur Etablierung eines Kommunikationskanale zwischen Diensteanbieter und Vollstreckungsbehörde. Ferner regt sie an, eine Regelung auf ihre Unionsrechtskonformität zu überprüfen, die Datenkategorien der E-Evidence-VO unter Verweis auf Legaldefinitionen im nationalen Recht bestimmen will. Auch Ausschluss des Beschwerderechts für Diensteanbieters regt sie eine klarstellende Formulierung an.
Weiterführende Links:
- Stellungnahme Nr. 29/2025
- Referentenentwurf
- Stellungnahme Nr. 88/2024 (zum Entwurf der 20. Legislaturperiode)
- Nachrichten aus Berlin 1/2025 v. 8.1.2025 (zum Entwurf der 20. Legislaturperiode)