Vaterschaftsanfechtung: BRAK begrüßt geplante Neuregelung
Weil die bisherige Regelung zur Vaterschaftsanfechtung leibliche Väter benachteiligte, erklärte das Bundesverfassungsgericht sie im Jahr 2024 für verfassungswidrig. Den Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben begrüßt die BRAK. Zu einigen Details der geplanten Neuregelung äußert sie jedoch Bedenken.
Die Vaterschaftsanfechtung soll nach einem Anfang Juli vorgelegten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz neu geregelt werden. Im Fokus steht dabei die Möglichkeit des leiblichen Vaters, die bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die bestehende Regelung in § 1600 II und III BGB für verfassungswidrig erklärt, weil sie die Beziehung des leiblichen Vaters zum Kind und seine Bemühungen um rechtliche Vaterschaft sowie den späteren Wegfall einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem bisherigen rechtlichen Vater nicht berücksichtigt. Zu dem Verfahren hatte die BRAK Stellung genommen und, wie im Ergebnis auch das BVerfG, eine Verletzung des Elterngrundrechts (Art. 6 I GG) gesehen. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, künftig einen „Wettlauf um die Vaterschaft“ zu vermeiden. Dazu sieht er ein System von Abwägungskriterien vor und ermöglicht dem leiblichen Vater die vom BVerfG geforderte „zweite Chance“: Er soll künftig die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten können, wenn die zuvor sperrende sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater weggefallen ist. Ferner soll ein Auseinanderfallen von leiblicher und rechtlicher Vaterschaft möglichst vermeiden und dadurch Anfechtungsverfahren unterbunden werden. Dazu sieht der Entwurf vor:
- eine Sperre der Anerkennung der Vaterschaft während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes,
- die Ausweitung der Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater mit Zustimmung aller Beteiligten einschließlich des bisherigen rechtlichen Vaters,
- die Stärkung der Rolle des Kindes bei der Anerkennung der Vaterschaft sowie
- eine größere Unattraktivität einer „Sperrvaterschaft“.
In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK im Wesentlichen die in dem Entwurf unternommene Umsetzung der vom BVerfG formulierten Vorgaben. Positiv hebt sie insbesondere hervor, dass die Vaterschaft des leiblichen Vaters nach erfolgreicher Anfechtung unmittelbar festgestellt wird.
Bedenken äußert die BRAK jedoch hinsichtlich der unbestimmten Kriterien bezüglich des Zeitpunkts und der tatsächlichen Voraussetzungen für den Wegfall sozial-familiärer Beziehungen. Die Voraussetzungen für die Hemmung und Wiederaufnahme des Verfahrens sollten aus ihrer Sicht klarer und eindeutig benannt werden, um Auslegungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Zudem regt sie an, im Gesetz den Begriff „anhängig“ durch „rechtshängig“ zu ersetzen, um Transparenz für alle Beteiligten zu schaffen.
Die Erweiterung der „Dreier-Erklärung“ befürwortet die BRAK. Die Erklärung sollte ihrer Ansicht nach jedoch an eine zweijährige Frist geknüpft werden, um die Interessen von Kind und leiblichem Vater zu wahren und Unterhaltsrückzahlungen zu begrenzen.
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