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Vaterschaftsanfechtung

  • 15.04.2026 Newsletter
    Seit dem 1.4.2026 gilt ein neues Gesetz zur Vaterschaftsanfechtung. Es setzt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um und ordnet das Abstammungsrecht neu. Die BRAK hatte den Entwurf grundsätzlich begrüßt, aber auch deutliche Kritik geäußert – mit gemischtem Ergebnis.
  • Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 18/2025

    Vaterschaftsanfechtung: BRAK begrüßt geplante Neuregelung

    04.09.2025 Newsletter
    Weil die bisherige Regelung zur Vaterschaftsanfechtung leibliche Väter benachteiligte, erklärte das Bundesverfassungsgericht sie im Jahr 2024 für verfassungswidrig. Den Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben begrüßt die BRAK. Zu einigen Details der geplanten Neuregelung äußert sie jedoch Bedenken.
  • 18.04.2024 Newsletter
    Die gesetzlichen Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung sind mit dem Elterngrundrecht unvereinbar, weil sie die Beziehung des leiblichen Vaters zum Kind und seine Bemühungen um rechtliche Vaterschaft nicht berücksichtigen. Das hat das Bundesverfassungsgericht jüngst entschieden und folgte damit im Ergebnis einer Stellungnahme der BRAK.
  • 16.04.2024 Gesetzgebung
    Der Gesetzgeber muss leiblichen Vätern zumindest ein effektives Recht zur Vaterschaftsanfechtung geben, so das BVerfG in einer Grundsatzentscheidung.
  • 04.10.2023 Newsletter
    Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts nahm die BRAK zu der aufsehenerregenden Verfassungsbeschwerde eines leiblichen Vaters Stellung, der sich vergeblich um die Anerkennung seiner rechtlichen Vaterschaft bemüht hatte. In einem Vorbericht zur mündlichen Verhandlung spiegelt die LTO die Stellungnahme der BRAK wider.
  • 28.06.2023 Newsletter
    Bis wann und unter welchen Voraussetzungen ein leiblicher Vater die Vaterschaft anfechten kann, wenn ein anderer Mann aus rechtlichen Gründen als Vater seines Kindes gilt, ist Gegenstand eines Verfassungsbeschwerdeverfahren. Dazu hat die BRAK auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts Stellung genommen.