Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 8/2024

Bundesverfassungsgericht: Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung verfassungswidrig

Die gesetzlichen Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung sind mit dem Elterngrundrecht unvereinbar, weil sie die Beziehung des leiblichen Vaters zum Kind und seine Bemühungen um rechtliche Vaterschaft nicht berücksichtigen. Das hat das Bundesverfassungsgericht jüngst entschieden und folgte damit im Ergebnis einer Stellungnahme der BRAK.

18.04.2024Newsletter

Bis zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein leiblicher Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen anfechten kann, war die Kernfrage eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens, zu dem die BRAK auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Stellung genommen hat. Das BVerfG hat nunmehr mit einem Anfang April verkündeten Urteil über die Verfassungsbeschwerde des betroffenen leiblichen Vaters entschieden.

Das Gericht hält die gesetzlichen Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter nach § 1600 BGB für mit dem Elterngrundrecht aus Art. 6 II 1 GG unvereinbar. Sie ermöglichten keinen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten des leiblichen Vaters sowie denjenigen der rechtlichen Eltern und des Kindes. Die Vorschrift beeinträchtigt nach Ansicht des BVerfG leibliche Väter vor allem deshalb, weil gegenwärtige oder frühere eigene sozial-familiäre Beziehungen zu ihrem Kind ebenso wenig Berücksichtigung finden wie ihr Bemühen um die rechtliche Vaterschaft. Außerdem sind Väter durchgängig mit der Anfechtung ausgeschlossen, wenn eine Negativvoraussetzung einmal vorlag; sie bleiben selbst dann ausgeschlossen, wenn eine sperrende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater mittlerweile nicht mehr besteht. Die Regelung stellt auch deshalb keinen angemessenen Ausgleich zwischen ihren Zwecken und dem Elterngrundrecht zur Übernahme von Elternverantwortung bereiter leiblicher Väter dar, weil diese nur unzureichende Möglichkeiten haben, durch eigenes Verhalten auf die Voraussetzungen der Vaterschaftsanfechtung Einfluss zu nehmen.

Auch die BRAK war in ihrer Stellungnahme zu dem Schluss gekommen, dass die Verfassungsbeschwerde begründet sei.

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