Rechtsmittelstreitwerte-Erhöhung

Rechtsmittelstreitwerte sollen angehoben werden

Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe zur Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte beschlossen.

30.10.2025Gesetzgebung

Mit dem Ziel, die Gerichte zu entlasten und zugleich der Inflation Rechnung zu tragen, hat das Bundeskabinett am 22.10.2025 eine Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gebilligt. Sie sieht eine moderate Anhebung zentraler Wertgrenzen für Rechtsmittel vor. Die Maßnahme steht im Einklang mit der geplanten Erhöhung der Zuständigkeitsstreitwerte bei den Amtsgerichten. Die Bundesregierung erhofft sich von der Reform eine Verringerung der Rechtsmittelverfahren und damit kürzere Verfahrensdauern. Die Änderungen sollen im parlamentarischen Verfahren zusammen mit der Anhebung der Zuständigkeitsstreitwerte umgesetzt werden – auch hierzu nahm die BRAK Stellung und forderte u.a. die Beibehaltung des Anwaltszwangs bei einer Streitwertgrenze von 5.000 Euro.

Die geplanten Anpassungen im Überblick

Die Anhebungen sollen der hohen Bedeutung von Rechtsmitteln – sowohl für die Parteien als auch für eine einheitliche Rechtsprechung – auch bei geringeren Streitwerten Rechnung tragen.

Konkret sind folgende Erhöhungen vorgesehen:

Berufung/Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (ZPO, FamFG, § 495a ZPO): Die Wertgrenze für Berufungen (§ 511 ZPO), Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (§ 61 FamFG) sowie das Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) soll von derzeit 600 Euro auf 1.000 Euro steigen.

Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH (§ 544 ZPO): Die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof soll von aktuell 20.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben werden.

Kostenbeschwerden (u.a. ZPO, StPO, GKG, FamGKG, RVG): Die Wertgrenze für Kostenbeschwerden (§ 567 ZPO, § 304 StPO, §§ 66, 68, 69 GKG etc.) soll von 200 Euro auf 300 Euro angehoben werden.

BRAK: Kritik an Einschränkung des Zugangs zum Recht

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sieht die Anpassungen kritisch und hatte bereits zu den Vorüberlegungen des BMJV umfassend Stellung genommen.

Die BRAK verweist zum einen auf den Sinn und Zweck einer Wertgrenze innerhalb des Instanzenzugs und mahnt eine unverhältnismäßige Einschränkung dessen und damit des Zugangs zum Recht an. Sie befürchtet, dass die höhere Berufungsgrenze den Zugang zu einer zweiten Instanz faktisch erschwert – insbesondere bei Auskunfts- und Unterhaltsverfahren mit geringem Streitwert. Im Familienrecht könnten vor allem einkommensschwache Parteien benachteiligt werden.

Angesichts der derzeit rückläufigen Belastung des BGH sei eine weitere Einschränkung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der alleinige Hinweis auf die Inflation greift nach Ansicht der BRAK zu kurz, wenn der verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutz dadurch geschwächt werde.

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