Bayerischer Anwaltsgerichtshof entscheidet zu Fremdbesitzverbot
Der Widerruf der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft, weil sie einen reinen Finanzinvestor aufgenommen hatte, war zulässig. Das befand der Bayerische Anwaltsgerichtshof am 25.11.2025 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der Ende 2024 das sog. Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Berufsrecht für mit Unionsrecht vereinbar erklärt hatte.
Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist unionsrechtlich zulässig und gerechtfertigt, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 19.12.2024 auf eine Vorlage des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs (BayAGH). Die Frage war im deutschen Berufsrecht seit Langem umstritten; das Verfahren hatte daher für viel mediales Aufsehen gesorgt. Knapp ein Jahr später entschied nunmehr der BayAGH in der Sache.
Im Ausgangsverfahren hatte eine österreichische, nicht-anwaltliche Gesellschaft Anteile an einer deutschen Rechtsanwaltsgesellschaft erworben. Die Rechtsanwaltskammer München hatte der Rechtsanwaltsgesellschaft daraufhin die Zulassung entzogen, weil das damals geltende anwaltliche Berufsrecht (§ 59e BRAO a.F.) keine nicht-anwaltlichen Gesellschafter zuließ. Vielmehr durften nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Angehörige sozietätsfähiger Berufe i.S.v. § 59a BRAO a.F. Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein, die in der Gesellschaft beruflich tätig sind.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH wies der BayAGH in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2025 die Klage ab und bestätigte damit den Widerruf der Zulassung wegen Verstoßes gegen das Fremdbesitzverbot. Er ließ jedoch die Berufung gegen seine Entscheidung zu; sie ist damit noch nicht rechtskräftig.
Die Rechtsanwaltskammer München wertet die Entscheidung dennoch als klares Signal, dass das Fremdbesitzverbot ein tragendes Element der anwaltlichen Unabhängigkeit sei. Dieses habe durch die Entscheidung des EuGH eine starke europarechtliche Absicherung erfahren. Ihr Prozessbevollmächtigter, Prof. Dr. Christian Wolf, betont, der Kammer komme das große Verdienst zu, diese für das Verständnis des anwaltlichen Berufsrechts grundlegende Entscheidung entgegen lautstarker, interessengeleiteter Stimmen im Schrifttum erstritten zu haben.
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