Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 25/2025

BVerfG lehnt Treaty Override-Vorlage des BFH als unzulässig ab; Verfassungsmäßigkeit bleibt offen

Keine Entscheidung zur Verfassungsfrage zu Doppelbesteuerungsabkommen – das Bundesverfassungsgericht rügt fehlende Tatsachenfeststellungen und unzureichende Auseinandersetzung mit dem ausländischen Steuerrecht durch den Bundesfinanzhof.

10.12.2025 Newsletter

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Richtervorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Verfassungsmäßigkeit von § 50d IX 1 Nr. 2 EStG („Treaty Override“) als unzulässig zurückgewiesen (Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 2 BvL 21/14). Der Vorlagebeschluss genüge nicht den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen, insbesondere nicht hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm. Damit bleibt eine materiellrechtliche Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Treaty Override vorerst aus.

Der Fall: Besteuerung eines Piloten in Deutschland

Im Ausgangsverfahren arbeitete der Kläger, ein in Deutschland ansässiger Pilot, für eine irische Fluggesellschaft. Seine Vergütungen sollten nach Art. 15 III des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Irland 1962 grundsätzlich im Tätigkeitsstaat – also in Irland – besteuert werden, sofern die Tätigkeit „an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr“ erbracht wird. Irland erhob jedoch keine Steuer, da der Pilot dort nicht unbeschränkt steuerpflichtig war und die irischen Behörden von einer Besteuerung absahen. Das deutsche Finanzamt zog die Einkünfte deshalb in Deutschland heran. Es stützte sich dabei auf § 50d IX 1 Nr. 2 EStG, der unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung der in einem DBA vereinbarten Freistellung ausschließt (sog. Treaty Override).

Der BFH sah hierin einen Verstoß gegen das Völkervertragsrecht sowie gegen das Rückwirkungsverbot, weil der Gesetzgeber die Vorschrift im Jahr 2013 rückwirkend neu gefasst hatte. Er legte daher dem BVerfG die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm vor.

Fehlende Entscheidungserheblichkeit: Ungeklärte Sachfragen

Nach Ansicht des BVerfG hat der BFH zentrale vorgelagerte Fragen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Irland unzureichend geprüft. Er habe nicht sicher festgestellt, ob die Tätigkeit des klagenden Piloten überhaupt den DBA-Tatbestand der Arbeit „im internationalen Verkehr“ erfüllt, der Voraussetzung für die irische Besteuerungszuweisung wäre. Ebenso wenig sei ausreichend geklärt worden, weshalb Irland tatsächlich keine Steuer erhoben habe – etwa aufgrund fehlender Steuerpflicht, einer Steuerbefreiung oder anderer nationaler Regelungen. Diese Sachfragen seien jedoch essenziell, um beurteilen zu können, ob die Norm des § 50d IX EStG im konkreten Fall überhaupt zum Tragen komme.

Der BFH hatte geltend gemacht, § 50d IX EStG verletze das Völkervertragsrecht und verstoße gegen das Rückwirkungsverbot, da die Neufassung im Jahr 2013 auch für die Vergangenheit gelten sollte.

Das BVerfG stellte jedoch fest, dass die Vorlage diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht hinreichend mit der tatsächlichen Rechtslage im Ausgangsfall verknüpft habe. Die gebotene umfassende Prüfung des ausländischen Steuerrechts sei ebenso ausgeblieben wie eine nachvollziehbare Darstellung der Relevanz der rückwirkenden Gesetzesänderung.

Eine inhaltliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Treaty Override traf das BVerfG ausdrücklich nicht. Der Grundsatz, dass völkerrechtliche Verträge wie Doppelbesteuerungsabkommen im nationalen Recht nur einfachen Gesetzesrang besitzen und grundsätzlich durch spätere Gesetze verdrängt werden können, blieb damit unberührt.

Stellungnahme: BRAK bejaht Treaty Overrides als verfassungsgemäß

Im Vorfeld hatte das BVerfG die BRAK um eine Stellungnahme gebeten. Darin hatte sie ebenfalls die mangelnde Begründungstiefe des BFH kritisiert und zudem hervorgehoben, dass völkerrechtliche Verträge wie Doppelbesteuerungsabkommen innerstaatlich nur den Rang einfachen Bundesrechts haben und durch spätere Gesetze verdrängt werden können. Die BRAK betonte das Demokratieprinzip und die verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkender Eingriffe. Während das BVerfG materiell offenblieb, gelangte die BRAK in ihrer Stellungnahme bereits zu dem Ergebnis, dass Treaty Overrides grundsätzlich verfassungsgemäß sind.

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