Gute Ziele, aber viele offene Fragen: BRAK kritisiert Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz will Betroffene digitaler Gewalt zivilrechtlich besserstellen und strafrechtliche Schutzlücken schließen. Die BRAK begrüßt dieses Ziel ausdrücklich – warnt jedoch vor zu weitgehenden Eingriffen, unklar gefassten Strafnormen und zusätzlichen Belastungen für Justiz und Meinungsfreiheit.
Zwischen wirksamem Schutz und grundrechtlicher Balance
Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt greift das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag auf. Der Entwurf reagiert auf Rechtsverletzungen im digitalen Raum: Hassrede, Bedrohungen, Cyberstalking, Identitätsmissbrauch, Cyberflashing, Cybergrooming, Cybermobbing sowie bildbasierte sexualisierte Gewalt – insbesondere durch KI-generierte oder manipulierte Deepfakes. Er entwickelt den Anfang des Jahres vom Ministerium vorgelegten Diskussionsentwurf fort, zu dem die BRAK ebenfalls kritisch Stellung genommen hatte.
Digitale Spuren sichern
Kern des Vorhabens ist ein neues Gesetz gegen digitale Gewalt. Es soll Betroffenen die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erleichtern, etwa durch Auskunftsansprüche gegenüber Diensteanbietern und Internetzugangsanbietern sowie durch Sicherungsanordnungen, damit relevante Daten nicht vor Abschluss eines Verfahrens gelöscht werden. Ergänzend sieht der Entwurf Änderungen im Strafgesetzbuch vor: Unter anderem soll § 184k StGB zum Schutz der Intimsphäre durch Bildaufnahmen ausgeweitet, ein neuer § 201b StGB für ansehensschädigende Deepfakes geschaffen und mit § 202e StGB eine Strafbarkeit unbefugter Überwachung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik eingeführt werden.
Warnung vor Eingriffen in die Meinungsfreiheit
Die BRAK begrüßt in ihrer Stellungnahme das Anliegen, Betroffenen digitaler Gewalt wirksamere rechtliche Instrumente an die Hand zu geben. Ein respektvoller Umgang im digitalen Raum sei angesichts der Bedeutung digitaler Kommunikation für die demokratische Meinungsbildung rechtsstaatlich unterstützenswert. Zugleich mahnt die BRAK jedoch einen sorgfältigen Ausgleich mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG an. Dieser gelinge dem Entwurf nicht durchgehend.
Kritik an Vorratsdatenspeicherung und erhöhter Eingriffsintensität
Im Zivilrecht hält die BRAK die vorgesehenen Instrumente Auskunftsanspruch und Sicherungsanordnung grundsätzlich für sinnvoll. Kritisch sieht sie aber zu hohe Anforderungen an die gerichtliche Prüfung: Für die Auskunft solle nicht bereits die Rechtsverletzung festgestellt werden müssen; ausreichend sei eine glaubhaft gemachte mögliche Rechtsverletzung. Deutlich wendet sich die BRAK zudem gegen eine Anknüpfung an die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen und Portnummern. Eine solche Verankerung erhöhe die Eingriffsintensität und müsse am strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab gemessen werden.
Kontensperren als Risiko für die Meinungsfreiheit
Skeptisch bewertet die BRAK auch die vorgesehene Möglichkeit, Nutzerkonten vorübergehend gerichtlich sperren zu lassen. Die Schwelle dafür sei zu niedrig, insbesondere wenn bereits die Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausreichen solle. Eine Kontensperre könne über die Verhinderung konkreter Rechtsverletzungen hinaus sanktionsähnliche Wirkung entfalten und die Meinungsfreiheit erheblich beeinträchtigen.
Verfahrensrecht: BRAK plädiert für ZPO statt FamFG
Verfahrensrechtlich plädiert die BRAK dafür, die Verfahren nicht nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), sondern nach der Zivilprozessordnung (ZPO) auszugestalten. Kostenregelungen, anwaltliche Beratung und der Beibringungsgrundsatz seien geeignet, unbegründete Verfahren zu begrenzen und die ohnehin belastete Justiz vor einer Flut wenig erheblicher Social-Media-Streitigkeiten zu schützen. Auch die vorgesehene Vertretung durch zivilgesellschaftliche Organisationen hält die BRAK bei höchstpersönlichen Ansprüchen für systemwidrig.
Strafrechtlicher Nachbesserungsbedarf bei unbestimmten Tatbeständen
Im Strafrecht sieht die BRAK den größten Nachbesserungsbedarf. Mehrere geplante Tatbestände seien zu weit oder zu unbestimmt. Bei § 184k StGB-E fordert sie eine präzisere Konturierung, insbesondere bei Aufnahmen bekleideter intimer Körperteile „in sexuell bestimmter Weise“ und bei sexualisierten Deepfakes. Die reine Herstellung von Deepfakes Erwachsener ohne Außenwirkung solle nicht vorschnell kriminalisiert werden; denkbar sei eher eine Ausgestaltung als konkretes Gefährdungsdelikt oder mit Verbreitungsabsicht. Für kinder- und jugendpornografische Deepfakes erkennt die BRAK dagegen eher einen legitimen Strafbedarf an.
Guter Ansatz mit Nachbesserungsbedarf
Schließlich weist die BRAK auf eine zentrale Schutzlücke hin: Da das geplante Gesetz an strafbare Handlungen anknüpft, blieben nicht strafbewehrte, aber gravierende Persönlichkeitsrechtsverletzungen außen vor – etwa das digitale Outing oder die Veröffentlichung intimer Informationen. Ein kohärenter Schutz vor digitaler Gewalt müsse daher auch zivilrechtlich abwehrbare Persönlichkeitsrechtsverletzungen erfassen.
Weiterführende Links:
- Referentenentwurf
- Stellungnahme Nr. 30/2026
- Diskussionsentwurf
- Stellungnahme Nr. 4/2025 (zum Diskussionsentwurf)
- Nachrichten aus Berlin 5/2025 v. 5.3.2025 (zum Diskussionsentwurf)
- (R)ECHT INTERESSANT! #145 Paragrafen und Parolen – Head of Legal bei HateAid | Franziska Benning