Geldwäscheprävention: scharfe Kritik der BRAK an AMLA-Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobewertung
Nach der EU-Geldwäscheverordnung müssen Verpflichtete eine unternehmensweite Bewertung von Geldwäscherisiken vornehmen. Die AMLA hat dafür Leitlinien entworfen – doch diese schießen übers Ziel hinaus und sind für kleinere Anwaltskanzleien nicht umsetzbar, kritisiert die BRAK.
Als Teil des EU-Geldwäschepakets, das ab dem 10.7.2027 gilt, regelt die Geldwäsche-Verordnung (EU) 2024/1624 (Gw-VO) im Kern Sorgfaltspflichten für Verpflichtete.
Art. 10 I der Verordnung verlangt von Verpflichteten eine unternehmensweite Risikobewertung; die zu treffenden Maßnahmen sollen unter anderem von der Art ihrer Geschäftstätigkeit, ihrer Größe und den bei ihnen bestehenden Geldwäscherisiken abhängen. Nach Art. 10 IV Gw-VO hat die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) bis zum 10.7.2026 Leitlinien zu den Mindestanforderungen an die unternehmensweite Risikobewertung zu geben.
In ihrer Stellungnahme zu dem von der AMLA vorgelegten Leitlinien-Entwurf bewertet die BRAK diesen insgesamt als überbordend, überreguliert und unverhältnismäßig.
Gesetzlicher Auftrag überschritten
Der Leitlinien-Entwurf geht nach Ansicht der BRAK über die Grenzen des in Art. 10 IV Gw-VO verankerten gesetzlichen Auftrags hinaus, da er über die in Art. 10 Gw-VO geregelten Mindestanforderungen hinausgehende Vorgaben macht.
Fundamentale Kritik
Doch die BRAK sieht noch eine Reihe weiterer fundamentaler Kritikpunkte:
Die Leitlinien sind ihrer Ansicht nach offenkundig für den Finanzsektor und größere Unternehmenseinheiten des Nicht-Finanzsektors konzipiert. Viele der Vorgaben sind für kleinere Einheiten oder gar Einzelkanzleien nicht leistbar – das zeigt bereits der Umfang der Leitlinien, die überdies neben zahlreichen technischen Regulierungsstandards und weiteren Leitlinien zu beachten sind.
Die BRAK hält den Leitlinien-Entwurf für insgesamt zu komplex, die Regelungen sind teilweise nicht aus sich selbst heraus verständlich und gehen zum Teil über die Gw-VO hinaus; zudem werden an einigen Stellen nicht näher definierte unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Daher bezweifelt die BRAK die Wirksamkeit und Effektivität der Leitlinien.
Zudem enthält der Entwurf zahlreiche überflüssige und redundante Regelungen, die lediglich den Inhalt der Gw-VO wiedergeben. Sie konterkarieren damit das erklärte Ziel von Rechtsklarheit und Vereinfachung. Die BRAK fordert daher, redundante Passagen zu streichen oder zumindest kürzer und klarer zu formulieren. Lediglich das Wesentliche sollte in den Leitlinien geregelt werden.
Nicht-Finanzsektor und kleinere Kanzleien ignoriert
Die BRAK kritisiert außerdem, dass die Leitlinien zu schematisch und ihre Mindestvorgaben zu starr sind. Der von der internationalen Financial Action Task Force (FATF) propagierte risikobasierte Ansatz bedeute eigentlich, dass mehr Fokus dort liegen soll, wo das Risiko größer sei, und vereinfachte Maßnahmen dort, wo das Risiko geringer sei. Dieser internationale Standard liege auch dem EU-Geldwäschepaket als Referenzrahmen zugrunde.
Die logische Konsequenz aus Sicht der BRAK: weniger Belastung, wo weniger Risiko besteht – also vereinfachte Maßnahmen für den Nicht-Finanzsektor, für kleinere Unternehmenseinheiten bzw. Kanzleien und für risikoarme Tätigkeiten.
Demgegenüber lässt der Leitlinien-Entwurf es an einer Differenzierung für den Nicht-Finanzsektor fehlen. Nach Ansicht der BRAK verstoßen die Leitlinien damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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Hintergrund:
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des EU-Geldwäschepakets erlässt die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit eine große Zahl delegierter Rechtsakte in Gestalt sog. technischer Regulierungsstandards (RTS). Die BRAK bringt sich mit Stellungnahmen in die jeweiligen Konsultationen der AMLA ein. Die Kritikpunkte ähneln einander: Die RTS-Entwürfe berücksichtigen nach Ansicht der BRAK die Besonderheiten des Nicht-Finanzsektors nicht hinreichend, lassen das anwaltliche Berufsgeheimnis außer Acht und sind insgesamt überbordend, überreguliert und unverhältnismäßig.
Siehe im Einzelnen:
- Nachrichten aus Berlin 14/2026 v. 8.7.2026 (zum RTS-Entwurf zu konzernweiten Mindestanforderungen)
- Nachrichten aus Berlin 10/2026 v. 13.5.2026 (zu zwei weiteren RTS-Entwürfen)
- Nachrichten aus Berlin 6/2026 v. 18.3.2026 (zum RTS-Entwurf zur Regulierung durch Aufsichtsbehörden)