Einschüchternde Klagen: BRAK-Vizepräsidentin als Sachverständige im Bundestag
Bis Anfang Mai muss Deutschland die europäische Anti-SLAPP-Richtlinie umsetzen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht dafür spezielle Verfahrensregelungen vor. BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann äußerte sich dazu bei einer Anhörung im Bundestags-Rechtsausschuss am 16.3.2026 kritisch.
Die sog. Anti-SLAPP-Richtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2024/1069) will Journalist:innen, Nichtregierungsorganisationen und andere Personen, künftig besser vor Klagen schützen, die primär ihrer Einschüchterung dienen und darauf zielen, missliebige Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zu unterbinden. Solche Klagen werden als „strategic lawsuits against public participation“ (kurz: SLAPP) bezeichnet.
Zur Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie in nationales Recht, die bis zum 7.5.2026 erfolgen muss, hat das Bundeskabinett Ende 2025 einen Regierungsentwurf beschlossen. Er sieht spezielle Verfahrensregelungen für missbräuchliche Klagen mit grenzüberschreitendem Bezug vor. Dazu zählen im Kern eine frühzeitige Entscheidung über die Missbräuchlichkeit der Klage, eine Kostensicherheit für die Beklagtenseite und eine erweiterte prozessuale Kostenerstattung über die gesetzlichen Gebühren hinaus.
Kritikpunkte der BRAK
Am 16.3.2026 befasste sich der Rechtsausschuss des Bundestages mit dem Gesetzentwurf. In der öffentlichen Anhörung trat BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann als Sachverständige auf. Sie stellte zunächst die Erforderlichkeit einer dezidierten SLAPP-Regelung in Frage: In Deutschland gebe es aufgrund vorhandener Schutzmechanismen in der Zivilprozessordnung (ZPO) kein strukturelles SLAPP-Problem. Als Kernproblem sah Fuhrmann die vorgesehene Missbrauchsprüfung in einem frühen Verfahrensstadium. Diese Prüfung erfordere die Aufklärung von Tatsachen, was bei äußerungsrechtlichen Verfahren äußerst komplex sei – dies führe zu langwierigen Prüfungen anstatt zu einer Beschleunigung. Zudem kritisierte sie, dass die Missbrauchskriterien im Entwurf zu unbestimmt seien.
Als einfache und den Prozessmaximen der ZPO entsprechende Lösung schlägt die BRAK daher vor, nur auf Antrag der Beklagtenseite zu prüfen, ob eine Klage missbräuchlich ist.
Für systemfremd hält Fuhrmann den vorgesehenen prozessualen Anspruch auf vollständige Kostenerstattung durch den Kläger auch über die gesetzlichen Gebühren hinaus. Ein derartiger Eingriff in das bewährte System der prozessualen Kostenerstattung sei nicht erforderlich. Vielmehr existiere im deutschen Recht eine systemgerechte Alternative: ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch. Mit seiner Hilfe können Beklagte die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Anwaltskosten als Schadensersatz geltend machen, wenn feststeht, dass die Klage missbräuchlich war.
Die BRAK hatte sich bereits zu dem Referentenentwurf des Gesetzes kritisch geäußert, insbesondere zu der vorgezogenen Prüfung der Missbräuchlichkeit.
Einschüchterung vor allem vorgerichtlich
In der Anhörung wurde zudem von mehreren Sachverständigen deutlich gemacht, dass der Abschreckungseffekt (chilling effect) in Deutschland im wesentlichen durch Einschüchterung im vorgerichtlichen Bereich, also durch Abmahnungen, erfolge. Hierfür greifen die Richtlinie und das geplante deutsche Umsetzungsgesetz jedoch nicht.
Weiterführende Links:
- heute im Bundestag 197/2026 v. 17.3.2026
- Schriftliche Stellungnahme Fuhrmann zur Anhörung am 16.3.2026
- Regierungsentwurf
- Stellungnahme Nr. 30/2025 (zum Referentenentwurf)
- Nachrichten aus Berlin 2/2026 v. 21.1.2026 (zum Referentenentwurf)
Hintergrund:
Mit SLAPP-Konstellationen befasste sich auch die von der BRAK und der Universität Hannover gemeinsam organisierte Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ am 5.12.2025. Dort wurden die Sicht betroffener Journalist:innen und NGOs – Einschüchterung durch horrende Abmahn- und Verfahrenskosten – und Unternehmen – Beeinträchtigung legitimer Rechtsdurchsetzung – kontrovers diskutiert. Hierzu berichten Gerking/Jönsson,
BRAK-Magazin 1/2026, 4.