Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 8/2026

Zwangsvollstreckung künftig mit weniger Medienbrüchen

Die Zwangsvollstreckung wird digitaler, schneller und kosteneffizienter werden. Das sieht ein Ende März vom Bundestag beschlossenes Gesetz vor, das unter anderem Kreditinstitute künftig in die digitale Kommunikation bei Zwangsvollstreckungen einbezieht. In dem Gesetz wurden mehrere praxisrelevante Anregungen der BRAK aufgegriffen.

15.04.2026 Newsletter

Mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung sollen künftig bei der Zwangsvollstreckung verstärkt elektronische Dokumente genutzt werden. Ziel ist es, Medienbrüche zu vermeiden, Abläufe zu vereinfachen und Zustellungskosten zu reduzieren. Erreicht werden soll das insbesondere durch digitale Vollstreckungsaufträge und die stärkere Nutzung strukturierter, maschinenlesbarer Datensätze.

Der Bundestag hat das Gesetz am 19.3.2026 in der von seinem Rechtsausschuss empfohlenen Fassung angenommen. Der Rechtsausschuss hatte zuvor einige für die Praxis bedeutsame Ergänzungen beschlossen.

Elektronische Zustellung: Kreditinstitute im Fokus

Besonders praxisrelevant ist eine durch den Rechtsausschuss ergänzte Änderung in § 173 II Nr. 1 ZPO: Kreditinstitute sind danach künftig verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung zu eröffnen – etwa über ein elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) oder einen anderen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a IV ZPO. Damit wird ein Gleichlauf mit den Sparkassen hergestellt, die als Anstalten des öffentlichen Rechts bereits entsprechend verpflichtet sind. Für die Praxis der Kontopfändung ist dies erheblich, weil Kreditinstitute regelmäßig Drittschuldner sind. Die BRAK bewertet dies daher als wichtigen Schritt in Richtung der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung.

XML als Leitformat

Ebenfalls durch den Rechtsausschuss eingefügt wurde ein neuer Abs. 5 in § 829 ZPO. Danach kann der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch als strukturierter Datensatz im XML-Format eingereicht werden. Werden beide Formate – PDF und XML – eingereicht, ist das XML-Dokument maßgeblich. 

Damit erfolgte eine von der BRAK geforderte Klarstellung, welches Dokument das führende ist, wenn es in beiden Dateiformaten eingereicht wurde. Hintergrund ist, dass durch die unterschiedlichen Formate Abweichungen entstehen können.

Einfachere Drittschuldner-Erklärungen

Drittschuldner müssen nach § 840 ZPO auf Verlangen des Gläubigers binnen zwei Wochen nach Zustellung eines Pfändungsbeschlusses u.a. erklären, ob und inwieweit sie Zahlung zu leisten bereit sind und ob andere Personen die Forderung beanspruchen oder bereits gepfändet haben. Die Zustellung erfolgt entweder persönlich durch den Gerichtsvollzieher oder, was nicht immer möglich ist, elektronisch. Der Rechtsausschuss sah das praktische Bedürfnis, hierfür auch Zustellungen unter Mitwirkung der Post zu ermöglichen. Damit soll das Verfahren einfacher und schneller werden; zudem verringern sich die Zustellungskosten, die im Ergebnis der Schuldner zu tragen hat. 

Gestaffeltes Inkrafttreten – im Gleichlauf mit Formularen und xJustiz

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Seine Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.

Die wesentlichen Teile des Gesetzes treten zum 1.10.2026 in Kraft. Damit griff der Gesetzgeber auch hier eine Anregung der BRAK auf und stellte Gleichlauf zu der Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung her. Softwarehersteller erhalten dadurch eine Übergangsfrist, um die Änderungen an den Formularen in ihre Software einzupflegen. Zudem wird so auch Rücksicht auf den Aktualisierungszyklus des xJustiz-Standards genommen. Laut dem Bericht des Rechtsausschusses soll bis zum 1.10.2026 eine Zwischenversion von xJustiz vorliegen, die auch die Änderung der Formulare berücksichtigt. Auch dies entspricht einer Forderung der BRAK.

Erst nach einer einjährigen Übergangsfrist wird die Pflicht für Kreditinstitute in Kraft treten, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten zu eröffnen. Gleiches gilt auch für die Pflicht für Anwaltschaft und Behörden, in den neu geregelten Verfahren elektronische Dokumente zu nutzen.

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