Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 13/2023

Elektronischer Rechtsverkehr kommt auch am Bundesverfassungsgericht

Bislang ist das Bundesverfassungsgericht nicht an den elektronischen Rechtsverkehr angeschlossen. Das soll mit einem im Juni vorgelegten Gesetzentwurf nun geändert werden. Auch die elektronische Aktenführung soll eingeführt werden.

28.06.2023Newsletter

In der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten ist der elektronische Rechtsverkehr im wesentlichen seit dem 1.1.2022 für Anwältinnen und Anwälte verpflichtend, andere Verfahrensbeteiligte können die Gerichte auf bestimmten gesetzlich vorgesehenen Wegen elektronisch adressieren. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) war bislang nicht an den elektronischen Rechtsverkehr angeschlossen. Durch den vom Bundesjustizministerium im Juni vorgelegten Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) soll der elektronische Rechtsverkehr nunmehr auch mit dem BVerfG eingeführt werden.

Ziel ist es, eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Verfahrensbeteiligten und Gericht und insbesondere auch die elektronische Zustellung durch das BVerfG zu ermöglichen. Technisch soll an die bereits bestehende Infrastruktur der elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfächer angeknüpft werden.

In das BVerfGG sollen dazu die neuen §§ 23a, 23b, 23c, 23d und 23e eingefügt werden. Diese sind im Interesse der Einheitlichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs den Regelungen für den elektronischen Rechtsverkehr in den übrigen Verfahrensordnungen nachgebildet. Eingeführt werden soll damit also auch eine Pflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen (§ 23c BVerfGG-Entwurf). Ferner soll auch die elektronische Aktenführung am BVerfG Einzug halten, für die der Entwurf ebenfalls Regelungen vorsieht.

Die Gesetzesbegründung enthält unter anderem Ausführungen dazu, wie Berufsausübungsgesellschaften über den sog. sicheren Übermittlungsweg formwahrend Dokumente einreichen können. Bei der bei der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) für Berufsausübungsgesellschaften in der Folge der BRAO-Reform 2022 hatten hier zunächst Unklarheiten bestanden, wegen derer die BRAK und der DAV gemeinsam empfohlen hatten, sicherheitshalber eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.

Der Entwurf wurde bislang noch nicht vom Bundeskabinett beschlossen. Die BRAK wird das weitere Gesetzgebungsverfahren intensiv begleiten.

Weiterführende Links: