Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 1/2022

Kein Disziplinarverfahren gegen Donald Tusks Rechtsanwalt – EuGH

Der EuGH hat am 13. Januar 2022 in der Rechtssache C-55/20 entschieden, dass weder Art. 10 Abs. 6 der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123), noch Art. 47 der Europäischen Grundrechtecharta anwendbar sind, weil Gegenstand des Ausgangsverfahrens kein Disziplinarverfahren gegen Donald Tusks Rechtsanwalt R. G. ist, sondern die Entscheidung des Disziplinarbeauftragten, keine Disziplinarermittlungen gegen diesen Anwalt einzuleiten.

20.01.2022Newsletter

Hintergrund ist, dass Donald Tusks Rechtsanwalt die Befürchtung geäußert hatte, gegen seinen Mandanten könne ein Strafverfahren eingeleitet werden. Die polnische Staatsanwaltschaft sah hierin eine rechtswidrige Drohung und leitete ein Disziplinarverfahren gegen den Rechtsanwalt ein. Der zuständige Disziplinarbeauftragte stellte das Verfahren jedoch mehrfach ein. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Einstellung landete der Fall vor einem Disziplinargericht, welches ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH einleitete. Es begehrte die Beantwortung der Frage, ob Art. 46 der Grundrechtecharta wegen Art. 10 Abs. 6 der Dienstleistungsrichtlinie auf das Beschwerdeverfahren anwendbar sei. Der EuGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass das anhängige Verfahren nicht zu einer disziplinarischen Sanktion, insbesondere nicht dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltskammer, gegen den Rechtsanwalt führen könne, weil ein Disziplinarverfahren gerade nicht anhängig sei und sein Recht aus Art. 10 Abs. 6 der Dienstleistungsrichtlinie und somit auch aus Art. 47 der Charta daher nicht berührt werde.

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