Allgemeine Ausrichtung zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit – Rat
Der Rat hat sich am 9. Dezember 2022 zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen positioniert. Die BRAK hatte zum Vorschlag der Europäischen Kommission im Februar 2022 Stellung genommen und die Initiative grundsätzlich begrüßt, es müssten jedoch bestimmte grundrechtliche und technische Standards eingehalten werden.
Besondere Vorsicht sollte im Bereich des Strafrechts, konkret in Bezug auf die in Art. 8 vorgesehenen Anhörungen mittels Videokonferenz oder anderen Fernkommunikationsmitteln gelten. Insofern begrüßt die BRAK die neu vom Rat eingefügten Erwägungsgründe 21 ab, teilweise 21 b und 21 c. Gemäß Erwägungsgrund 21 ab sollen die Vorschriften der Verordnung nicht für Anhörungen, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld des Verdächtigen oder Beschuldigten führen, gelten. Besorgnis erregt jedoch die Einschränkung des Zustimmungserfordernisses der betroffenen Person, wenn die persönliche Teilnahme an einer Anhörung möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.
Die BRAK hatte ferner die ausdrückliche Einbeziehung professioneller Nutzer in den Geltungsbereich der Verordnung gefordert, der Rat hat nun neben natürlichen und juristischen Personen auch deren Vertreter aufgenommen.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung des Rates (Dezember 2022)
- Allgemeine Ausrichtung des Rates (Dezember 2022)
- Stellungnahme der BRAK Nr. 08/2022 (Februar 2022)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 04/2022, 23/2021