Klage Ungarns und Polens gegen Rechtstaatlichkeitskonditionalität abgewiesen – EuGH
Das Plenum des EuGH hat am 16. Februar 2022 beschlossen, die Klage Ungarns und Polens in den Rechtssachen C-156/21 Ungarn / Parlament und Rat und C-157/21 Polen / Parlament und Rat gegen die Rechtstaatlichkeitskonditionalität abzuweisen.
Die Rechtsstaatlichkeitskonditionalität, welche am 16. Dezember 2020 vom EP und dem Rat in Form einer Verordnung erlassen wurde, macht den Erhalt von EU-Mitteln davon abhängig, ob rechtsstaatliche Grundsätze eingehalten werden. Ungarn und Polen haben vor dem Gerichtshof jeweils Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung erhoben. Dabei haben sie u. a. geltend gemacht, dass es im EU- und im AEU-Vertrag keine geeignete Rechtsgrundlage gebe, dass das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren umgangen werde, dass die Zuständigkeiten der Union überschritten würden und dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vorliege. In der Begründung der Abweisung verweist der EuGH darauf, dass der Mechanismus auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen wurde, mit dem Verfahren nach Art. 7 EUV vereinbar ist und im Einklang mit den Grenzen der Zuständigkeiten der Union sowie mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang steht.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung des EuGH (Februar 2022)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 23/2021, 01/2021, 19/2020, 16/2020