Keine Pönalisierung von Rechtsberatung – BRAK
Die BRAK hat Stellung zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Sanktionierung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU genommen. Darin begrüßt sie zunächst die Zielsetzung der Kommission, nämlich die effektive Durchsetzung von EU-Sanktionen im Hinblick auf den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands, übt jedoch Kritik an der Pönalisierung der Rechtsberatung in Art. 3 Abs. 2 lit. g.
Diese knüpft an die Unterscheidung zwischen Rechtsberatung und Rechtsvertretung an, für welche es jedenfalls in Deutschland an Kriterien fehlt. Dies verkennt die Stellung von Anwältinnen und Anwälten als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Dann widmet sich die Stellungnahme der Ausnahmereglung für die Anwaltschaft in Abs. 5. Auch diese wird grundsätzlich begrüßt, jedoch leidet sie an Unklarheiten, insbesondere muss Rechtsberaten gleichermaßen wie Rechtsvertretung erlaubt sein. Die Stellungnahme geht auch auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Dezember 2022 ein, in welcher dieser die Vertraulichkeit im Zusammenhang mit DAC-6 Meldepflichten gestärkt hatte. Kritik geübt wird ferner an der Rückausnahme zum meldepflichtigen „kriminellen“ Anwalt. Dadurch werde zum einen suggeriert, dass die Teilnahme an strafbaren Handlungen des Mandanten Teil der Berufsausübung von Rechtsanwälten sei. Zum anderen würde das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, verletzt.
Weiterführende Links:
- Stellungnahme der BRAK Nr. 4/2023 (Januar 2023)
- Pressemitteilung der BRAK (Oktober 2022)
- Schreiben der BRAK an den Bundesminister der Justiz Dr. Buschmann (Oktober 2022)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 22/2022, 18/2022