Neue Regeln im Umweltstrafrecht – EP
Das EP hat am 27. Februar 2024 mit 499 zu 100 Stimmen bei 23 Enthaltungen neue Regeln zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt angenommen. Diese enthalten u. a. eine Liste neuer Straftatbestände.
Umweltstraftaten bilden die viertgrößte kriminelle Aktivität weltweit, sie sind damit eine der Haupteinnahmequellen des organisierten Verbrechens. Zu den neuen Tatbeständen zählen illegaler Holzhandel, ernste Verstöße gegen die EU-Gesetzgebung zu Chemikalien, Verschmutzung durch Schiffe und die Erschöpfung von Wasserressourcen. Besonders schwere Verstöße sollen durch qualifizierte Tatbestände geahndet werden können. Neben Tatbeständen sehen die Regelungen auch neue Strafen vor. Taten von Einzelpersonen sollen mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden können. Unternehmen sollen mit Strafen von bis zu 5% ihrer weltweiten Einnahmen oder mit Strafen in Höhe von bis zu 40 Millionen Euro versehen werden können. Die Abgeordneten haben sich ferner für den Schutz von Whistleblowern eingesetzt.
Im Trilog hatten sich die Institutionen bereits im November über die Regelungen verständigt. Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft und muss innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgewandelt werden.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung des EP (Februar 2024)
- Angenommener Text (Februar 2024)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 21/2023