Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt angenommen – Rat
Am 26. März 2024 hat der Rat eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt angenommen. Diese beinhaltet eine erweiterte Liste von Umweltstraftaten sowie härtere Sanktionen. Zudem sollen Ermittlung und Strafverfolgung solcher Taten erleichtert werden.
Die nun auch vom Rat angenommene Richtlinie soll den bisher geltenden Rechtsakt aus dem Jahr 2008 ersetzen und legt EU-weite Mindestvorschriften im Umweltstrafrecht fest. Anstatt der bisher neun strafbaren Handlungen gegenüber der Umwelt werden nun 20 solcher Handlungen unter Strafe gestellt. Davon umfasst sind etwa der illegale Holzhandel, das illegale Recycling von Schiffsteilen sowie schwerwiegende Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über Chemikalien. Die entsprechenden Sanktionen sehen als höchste Mindeststrafe zehn Jahre Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlichen Handlung, die zum Tod eines Menschen führt, vor. Auch prozentual am Gesamtumsatz berechnete Geldstrafen für Unternehmen sind in einer Höhe von bis zu 40 Mio. Euro möglich. Es steht den Mitgliedstaaten zudem frei, höhere Strafen festzulegen. Die Anwendbarkeit der Richtlinie ist auf strafbare Handlungen innerhalb der EU beschränkt.
Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um das Gesetz in nationales Recht umzusetzen.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung des Rats (März 2024)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 21/2023, 04/2021