Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 7/2024

EP nimmt Migrations- und Asylpaket an – EP

Das EP hat am 10. April 2024 mehrere Gesetzestexte zur Reform der europäischen Migrations- und Asylpolitik angenommen. Dadurch sollen die Asyl- und Migrationsverfahren innerhalb der EU vereinheitlicht und Mindeststandards für die Behandlung Asylsuchender eingeführt werden.

12.04.2024Newsletter

Danach sollen diejenigen Mitgliedstaaten, die unter besonders hohem Migrationsdruck stehen, durch Umsiedlung in andere Hoheitsgebiete, finanzielle Beiträge oder operative und technische Hilfe unterstützt werden. Es wird außerdem eine Verordnung zur Bewältigung von Krisensituationen geben, welche die Bewältigung des plötzlichen Anstiegs von Migration ermöglichen soll. Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen zur Einreise in die EU nicht erfüllen, sollen in Zukunft in einem maximal siebentägigen Verfahren biometrisch erfasst und identifiziert werden, wobei die Einhaltung der Grundrechte durch Kontrollmechanismen sichergestellt werden muss. Die erfassten Daten werden zusammen mit eventuell von den erfassten Personen ausgehenden Sicherheitsrisiken in der Eurodac-Datenbank gespeichert. Insgesamt sollen Asylverfahren durch ein gemeinsames Verfahren für die Zu- oder Aberkennung des internationalen Schutzes schneller ablaufen. Alle Mitgliedstaaten sollen die Lage im jeweiligen Herkunftsland auf der Grundlage von Informationen der EU-Asylagentur einheitlich bewerten. Auch bezüglich der Aufnahme Schutzsuchender sollen in Zukunft einheitliche Normen gelten. So sollen Asylbewerber spätestens sechs Monate nach Antragstellung eine Arbeit aufnehmen dürfen. Mitgliedstaaten können künftig die legale, organisierte und sichere Einreise in die EU für von den Vereinten Nationen anerkannte Flüchtlinge aus Drittstaaten anbieten.

Im nächsten Schritt muss nun noch der Rat, voraussichtlich am 29. April 2024, das Paket förmlich annehmen, dann treten die neuen Vorschriften nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Richtlinie über Aufnahmebedingungen muss innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung im Amtsblatt von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

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