Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 8/2024

Anti-SLAPP-Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht

Am 16. April 2024 wurde die Richtlinie über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Richtlinie soll EU-weite Mindeststandards zur Abhilfe gegen sogenannte „SLAPP-Klagen“ schaffen.

26.04.2024Newsletter

Ausgehend vom Veröffentlichungsdatum im Amtsblatt wird die Richtlinie gem. Art. 23 zum 6. Mai 2024 in Kraft treten und muss gem. Art. 22 Nr. 1 der Richtlinie bis zum 7. Mai 2026 durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivilverfahren und umfasst alle natürlichen oder juristischen Personen, die sich unmittelbar oder auch mittelbar durch Unterstützung und Zurverfügungstellung von Waren oder Dienstleistungen öffentlich beteiligen. Auch die Anwaltschaft wird in den Kreis der zu schützenden Personen der Richtlinie aufgenommen und findet im Wortlaut der Richtlinienbegründung direkte Erwähnung.

Mit Blick auf die verfahrensrechtlichen Mindeststandards sollen die Beklagten eine frühestmögliche Abweisung von offensichtlich unbegründeten Klagen beantragen können und die Gerichte mit entsprechenden prozessualen Hebeln ausgestattet sein. Die Mitgliedstaaten sollen zudem die Möglichkeit schaffen von den Klägern eine Sicherheitsleistung zur Deckung der Verfahrenskosten abzuverlangen. Aufgrund von SLAPP-Klagen ergangene außereuropäische Urteile dürfen in der EU weder anerkannt noch vollstreckt werden.

Mit Blick auf die Betroffenen von SLAPP-Klagen, so sollen die Mitgliedstaaten zentrale Anlaufstellen einrichten, welche Informationen und psychologische Hilfe anbieten sowie ggf. Rechtsbeistand zur Seite stellen.

Ergänzend zur Richtlinie fordert die Europäische Kommission die Mitgliedsstaaten in ihrer Empfehlung dazu auf, die Richtlinie auch mit Blick auf innerstaatliche Sachverhalte und sämtliche Verfahrensarten umzusetzen und Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zu SLAPPs zu ergreifen.

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