Anti-SLAPP-Richtlinie beschlossen – EP
Das EP hat am 27. Februar 2024 mit 546 zu 47 Stimmen bei 31 Enthaltungen – und damit mit großer Mehrheit – für die sogenannte Anti-SLAPP-Richtlinie gestimmt. Mit der Richtlinie sollen Verfahrensgarantien und Schutzmaßnahmen bei zivilen SLAPP-Klagen mit grenzüberschreitendem Bezug eingeführt werden.
Mit der Richtlinie zum Schutz vor strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung soll den Gerichten als einheitliche verfahrensrechtliche Mindeststandards die Möglichkeit der frühzeitigen Klageabweisung bei offensichtlicher Unbegründetheit sowie das Instrument der Anordnung einer Sicherheitsleistung eingeräumt werden. Im Hinblick auf die Kostenlast sollen Richter die Möglichkeit haben, diese vollumfänglich dem SLAPP-Kläger aufzuerlegen. Mit Blick auf die Finanzierung der Prozesskosten sollen die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund dieser Richtlinie zudem verpflichtet werden, auch für grenzüberschreitende Fälle Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Mit Blick auf die Definition des grenzüberschreitenden Charakters, so gilt, dass nur dann kein grenzüberschreitender Bezug vorliegt, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat wie das angerufene Gericht haben und die übrigen Sachverhaltselemente gleichfalls in diesem Mitgliedstaat begründet liegen. Soweit eine in der EU lebende Person von einer identifizierten SLAPP-Klage in einem Drittland betroffen ist, so sollen die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils aus diesem Drittland zu versagen.
Auch müssen die Mitgliedstaaten künftig dafür sorgen, dass sich potentielle Opfer von missbräuchlichen Klagen an eine zentralisierte Stelle wenden und sämtliche Informationen über Verfahrensgarantien, Rechtsbehelfe, Prozesskostenhilfe, psychologische Unterstützung und Rechtsbeistand erhalten können.
Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Anschließend haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen.
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