Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 22/2023

Politische Einigung zur SLAPP-Richtlinie – EP/Rat

Das EP und der Rat der EU haben sich am 30. November 2023 vorläufig zum Vorschlag einer Richtlinie zum Schutz vor strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (Strategic Lawsuits Against Public Participation – sogenannte SLAPPs) geeinigt.

08.12.2023Newsletter

Mit Blick auf die Definition des grenzüberschreitenden Charakters haben sich Rat und EP dahingehend verständigt, dass eine Klage keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat wie das angerufene Gericht haben und die übrigen Sachverhaltselemente gleichfalls in diesem Mitgliedstaat begründet liegen. Soweit eine in der EU lebende Person von einer identifizierten SLAPP-Klage in einem Drittland betroffen ist, so sollen die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils aus diesem Drittland zu versagen.

Als einheitliche verfahrensrechtliche Mindeststandards soll den Gerichten die Möglichkeit der frühzeitigen Klageabweisung bei offensichtlicher Unbegründetheit sowie das Instrument der Anordnung einer Sicherheitsleistung eingeräumt werden. Im Hinblick auf die Kostenlast sollen Richter die Möglichkeit haben, diese vollumfänglich dem SLAPP-Kläger aufzuerlegen. Soweit die nationalen Verfahrensvorschriften eine vollumfängliche Kostenübernahme nicht vorsehen, trete an dieser Stelle die EU in die Verpflichtung, soweit die Kosten nicht unverhältnismäßig hoch ausfallen. Mit Blick auf die Finanzierung der Prozesskosten sollen die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund dieser Richtlinie zudem verpflichtet werden, auch für grenzüberschreitende Fälle Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Sobald auch die formelle Zustimmung erfolgt ist, tritt die Richtlinie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sodann haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

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