Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 15/2025

Kritik an Inkriminierung der Rechtsberatung durch deutsche Umsetzung der Richtlinie zum Sanktionsstrafrecht – BRAK

Die Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union („Richtlinie Sanktionsstrafrecht“) stellt sicher, dass Verstöße gegen EU-Sanktionen in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen strafrechtlich verfolgt werden können.

11.09.2025 Newsletter

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat für die Umsetzung der Richtlinie nun einen Referentenentwurf vorgelegt, welcher mit seinem Vorgängerentwurf aus der letzten Legislaturperiode identisch ist. Die BRAK hat sich erneut kritisch dazu geäußert (siehe erste Stellungnahme Nr. 70/2024). Sie kritisiert abermals die pauschale Inkriminierung der rechtsberatenden Tätigkeit von Rechtsanwälten. Dies verstoße gegen die Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Die berufsmäßige Ausübung der „Rechtsberatung“ sei im Umsetzungsentwurf mit einer Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe versehen, wobei sich das wesentliche Tatunrecht erst aus einer Gesamtschau mit EU-Sekundärrecht ergebe, welches jederzeit geändert werden könne. Die BRAK kritisiert die dadurch entstehende Gefahr einer überzogenen oder gar unberechtigten Strafverfolgung von Rechtsanwälten, mit Konsequenzen auch für den Geheimnisschutz, aufs Schärfste. Sie schlägt in ihrer aktuellen Stellungnahme daher vor, in Abs. 13 des neuen §18 AWG statt eines persönlichen Strafausschließungsgrundes einen ausdrücklichen Tatbestandsausschluss für rechtmäßigtes („befugtes“) Handeln von Berufsgeheimnisträgern aufzunehmen.

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