Einigung über Rückkehrverordnung – Rat
Der Rat der Europäischen Union hat am 8. Dezember 2025 eine Einigung über die neue Rückkehrverordnung erzielt. Mit der Verordnung werden Rückkehrverfahren für die gesamte EU festgelegt und Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen. Personen ohne Aufenthaltsrecht müssen bestimmte Verpflichtungen erfüllen.
Mit der Verordnung soll erreicht werden, dass mehr Personen, die zur Rückkehr verpflichtet sind, tatsächlich die EU verlassen. Personen ohne Aufenthaltstitel wird daher unter anderem auferlegt, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verlassen und mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Sie müssen sich zur Verfügung der Behörden halten und ein Identitäts- oder Reisedokument vorlegen, biometrische Daten bereitstellen und sich nicht in betrügerischer Weise dem Rückkehrverfahren widersetzen. Bei fehlender Kooperation können die Mitgliedstaaten bestimmte Leistungen verweigern oder kürzen, Arbeitserlaubnisse verweigern oder entziehen sowie strafrechtliche Sanktionen verhängen bis hin zur Freiheitsstrafe.
Nach der Verordnung besteht die Möglichkeit, dass in der EU nicht aufenthaltsberechtigte Personen in einen Drittstaat, mit dem ein Abkommen oder eine Vereinbarung besteht, ausreisen müssen. Für ein derartiges Abkommen oder eine Verordnung muss der jeweilige Drittstaat die internationalen Menschenrechtsstandards und Grundsätze des Völkerrechts erfüllen. Dies umfasst auch den Grundsatz der Nichtzurückweisung. Die Rückkehrzentren in den entsprechenden Drittstaaten können sowohl als Zentren für die Weiterreise in das endgültige Rückkehrland als auch als Endziel dienen.
Im nächsten Schritt müssen sich der Rat und das EP auf einen endgültigen Gesetzestext einigen.
Weiterführende Links:
- Presseerklärung des Rates (Dezember 2025)
- Allgemeine Ausrichtung zum Vorschlag für die Rückkehrverordnung (Dezember 2025)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 6/2025