Ja zur Geldwäschebekämpfung – nein zur Aushöhlung anwaltlicher Kernwerte
BRAK und Rechtsanwaltskammern stemmen sich gemeinsam mit einer Resolution gegen AMLA-Entwürfe: unnötige Datenerhebungen und Berichtspflichten, zu wenig verständlich und kaum praxistauglich.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und die 28 Rechtsanwaltskammern unterstützen die wirksame Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, lehnen aber die Entwürfe der Anti-Money Laundering Authority (AMLA) zur Bestimmung von Durchführungsstandards in ihrer derzeitigen Fassung entschieden ab.
Nach Auffassung der BRAK und der 28 Kammern stellen die AMLA-Entwürfe keine verhältnismäßige, bürokratiearme und wirksame Ausgestaltung des EU-Geldwäschepakets dar. Die geplanten Regelungen müssen den risikobasierten Ansatz, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Besonderheiten der betroffenen Berufsgruppen beachten. Nach Auffassung der BRAK und der Rechtsanwaltskammern erfüllen die bisherigen Entwürfe der AMLA diese Anforderungen nicht einmal ansatzweise. Sie sind insgesamt zu komplex und kleinteilig, verursachten übermäßige Daten-, Dokumentations- und Meldepflichten und belasteten insbesondere kleinere Kanzleien sowie die Rechtsanwaltskammern unverhältnismäßig.
Die BRAK und die 28 Rechtsanwaltskammern fordern, die Entwürfe verständlicher und praxistauglicher zu gestalten, unnötige Datenerhebungen und Berichtspflichten zu streichen und kleinere Verpflichtete angemessen zu entlasten. Banktypische Anforderungen dürften nicht schematisch auf den Nichtfinanzsektor übertragen werden. Umgekehrt dürfen berufsgruppenspezifische Prüfpflichten nicht den Banken auferlegt werden. Besonderes Augenmerk sollte auf dem Schutz anwaltlicher Kernwerte liegen.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit, das Mandatsgeheimnis, der Zugang für Rechtssuchende zum Recht und das Meldeprivileg nach Art. 70 Abs. 2 AMLR sowie die Berufsausübungsfreiheit dürfen unter keinen Umständen ausgehöhlt werden.
Zudem sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht generell, sondern nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 3 AMLR Verpflichtete. Die BRAK und die Rechtsanwaltskammern fordern daher mit Nachdruck, dass die AMLA in den von ihr zu erlassenden Rechtsakten geeignete Schutz- und Prüfverfahren für vertrauliche Mandatsinformationen vorsieht.
Rechtsanwältin Leonora Holling, Schatzmeisterin der BRAK, sieht die Entwürfe überaus kritisch:
„Ich halte es für äußerst fraglich, ob die Entwürfe die Geldwäschebekämpfung tatsächlich effektiver machen. Was ich allerdings erkenne, ist die erneute Schwächung – wenn nicht Missachtung – anwaltlicher Kernwerte sowie eine überbordende Bürokratisierung. Hier muss deutlich nachgebessert werden!“