Mehr Fälle für Amtsgerichte
Die Regierung plant, den Zuständigkeitsstreitwert für Amtsgerichte auf 10.000 Euro zu erhöhen – in diesen Fällen fiele dann die Anwaltspflicht weg.
Die Bundesregierung hat am 27. August 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte beschlossen. Ziel des Entwurfs ist es laut Bundesregierung „die Bürgernähe und Leistungsfähigkeit der Justiz zu stärken“. Ein entsprechendes Vorhaben hatte bereits die Vorgängerregierung gestartet, die neue knüpft daran nun mit einigen Modifikationen an.
Ein wichtiger Teil des Vorhabens ist es, dass Amtsgerichte bald bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro verhandeln sollen – bislang liegt die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit bei 5.000 Euro. Der Gesetzentwurf der Vorgängerregierung hatte noch einen Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte von nur bis zu 8.000 Euro geplant.
Die letzte Anhebung der Streitwertgrenze liegt über 30 Jahre zurück, seitdem hat sich die Geldwertentwicklung stark verändert. Das hat zur Folge, dass die Amtsgerichte heute weniger Fälle entscheiden dürfen als früher. Durch diese Anhebung soll sich die Anzahl der erstinstanzlich vor dem Amtsgericht zu verhandelnden zivilrechtlichen Verfahren wieder erhöhen. Die über 600 Amtsgerichte in Deutschland lägen meist näher an den Wohnorten der Parteien.
Mehr Fälle für die Amtsgerichte und Wegfall der Anwaltspflicht
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte sich bereits in der vergangenen Legislaturperiode mehrfach zu dem Thema geäußert.
In ihrer aktuellen Stellungnahme zum Referentenentwurf von Juni 2025 begrüßte sie grundsätzlich die Stärkung der Amtsgerichte und damit des Justizstandorts Deutschland. Zugleich mahnte sie jedoch an, dass die Amtsgerichte hierzu strukturell und personell abgesichert werden müssten.
Einen weiteren Vorteil sieht die Regierung darin, dass vor den Amtsgerichten – anders als vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem BGH gem. § 78 ZPO - kein Anwaltszwang besteht und Bürgerinnen und Bürger dann „potenziell“ Anwaltskosten sparen könnten.
Derzeit ließen sich lediglich 68 Prozent der Parteien vor den Amtsgerichten anwaltlich vertreten. Zwar sieht auch die Regierung, dass diese Zahl mit zunehmendem Streitwert steigen dürfte, insbesondere weil das wirtschaftliche Risiko der Parteien steigen würde. Die Regierung schätzt aber, dass die Parteien sich zukünftig nur in etwa 75 Prozent der voraussichtlich rund 65.000 Zivilverfahren vor den Amtsgerichten anwaltlich vertreten lassen würden. Demnach würde die anwaltliche Vertretung – zunehmende Berufungs- und Beschwerdefälle an den Landgerichten mit eingerechnet – zukünftig in etwa 9.000 Fällen pro Jahr ersatzlos wegfallen. Das soll laut Berechnungen im Gesetzentwurf zu einem potenziellen Wegfall von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro führen.
An diesem Aspekt des im Juni 2025 veröffentlichten Referentenentwurfs hat die BRAK in ihrer Stellungnahme 25/2025 bereits deutliche Kritik formuliert. Sie kritisiert nicht nur die Kalkulationsgrundlage als spekulativ, sondern nachdrücklich das unzureichende Verständnis von der Rolle der Anwaltschaft. Es sei befremdlich, dass die Gesetzesbegründung die anwaltliche Vertretung primär unter dem Aspekt der finanziellen Belastung der Parteien thematisiert. Anwältinnen und Anwälte seien nicht nur Rechtsberater und -vertreter, sondern eine verfassungsrechtlich und völkerrechtlich anerkannten Sicherungsinstanz des effektiven Rechtsschutzes. Zudem seien sie auch ein Faktor im Prozess, der zur Verfahrensökonomie beitrage. Der Anwaltszwang diene gleichermaßen dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege als auch dem Interesse der Prozessparteien.
Streitwertunabhängige Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte
Der Gesetzentwurf sieht neben der streitwertabhängigen Neuzuordnung auch noch eine sachbezogene, streitwertunabhängige vor: So sollen bald bestimmte Streitigkeiten im Bereich des Nachbarrechts wegen der Ortsbezogenheit generell in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen.
Andere Rechtsstreitigkeiten sollen dafür generell für die erste Instanz den Landgerichten zugewiesen werden, um die Spezialisierung der Justiz gerade in besonders komplexen Rechtsgebieten zu fördern. Der erste Spezialbereich soll „Veröffentlichungsstreitigkeiten“ erfassen – gemeint sind etwa Ansprüche aus dem Presserecht sowie Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn diese in der Presse oder öffentlich im Internet erfolgt ist. Auch im Vergaberecht sollen beispielsweise Fälle von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhaft vergebener öffentlicher Aufträge zu einer LG-Spezialzuständigkeit werden. Im Heilbehandlungsrecht sollen Verfahren, in denen Ansprüche wegen einer fehlerhaften Behandlung durch einen Arzt oder eine Psychotherapeutin geltend gemacht werden, ebenfalls den Landgerichten zugewiesen werden.
Weiterführende Informationen:
Nachrichten aus Berlin 13/2025 v. 26.06.2025 (zum Referentenentwurf)
"Regierung beschließt neue Streitwertgrenze für Amtsgerichte" v. 11.06.2024
Stellungnahme Nr. 26/2024 (zum Referentenentwurf der 20. Legislaturperiode)
Nachrichten aus Berlin 13/2022 v. 29.06.2022 (zur Pflicht, sich anwaltlich vertreten zu lassen)