Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 16/2025

Anti-SLAPP-Richtlinie: Skepsis der BRAK gegen Pläne zur Umsetzung

Die Anti-SLAPP-Richtlinie soll besser gegen missbräuchliche Klagen schützen, mit denen etwa Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Zur Umsetzung der Richtlinie will das Bundesjustizministerium spezielle Verfahrensregeln einführen. Die BRAK sieht den Entwurf aus mehreren Gründen kritisch.

06.08.2025 Newsletter

Die europäische Anti-SLAPP-Richtlinie (EU) 2024/1069 will Medienschaffende und andere Berufsgruppen besser gegen einschüchternde Klagen schützen, mit denen öffentliche Beteiligung unterbunden werden soll. Derartige missbräuchliche Rechtsstreitigkeiten sind nach Ansicht des europäischen Gesetzgebers ein zunehmendes Phänomen, für dessen Bewältigung die Gerichte effektive Instrumente benötigen. Die Richtlinie ist bis zum 7.5.2026 in nationales Recht umzusetzen.

Der Ende Juni dazu vorgelegte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will zu diesem Zweck spezielle Verfahrensregelungen für Zivilprozesse einführen, die für eine schnelle gerichtliche Klärung und einen geringeren Kostendruck für Betroffene sorgen sollen. Im 6. Buch der Zivilprozessordnung soll dazu ein neuer 3. Abschnitt „Missbräuchliche Verfahren gegen Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung“ eingefügt werden. Die neuen §§ 615 ff. ZPO enthalten als wesentliche Instrumentarien

  • ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot mit Blick auf die gerichtliche Verhandlung und Entscheidung,
  • eine Verpflichtung des Klägers zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten sowie
  • die Einführung einer erweiterten prozessualen Kostenerstattung entstandener Rechtsanwaltskosten.

In einer ausführlichen Stellungnahme hat die BRAK sich kritisch zu dem Gesetzentwurf geäußert. Darin verweist sie zunächst auf die sehr geringen Zahlen typischer SLAPP-Fälle in Deutschland; in anderen Mitgliedstaaten träten diese deutlich häufiger auf. Zudem hält sie Skepsis für geboten, wenn auch nur der Verdacht besteht, dass anwaltliche Tätigkeit ethischen Bewertungen unterworfen werden soll. Weder die Richtlinie noch der Referentenentwurf trennen klar zwischen rechtlich zulässigen und unzulässigen Maßnahmen, sie bewerten diese vielmehr zielorientiert, was nach Ansicht der BRAK berufsrechtlichen Regelungen nahekommt.

Diese grundlegenden Bedenken sieht die BRAK durch die konkreten Formulierungen der Richtlinie noch verstärkt. Aus ihrer Sicht ist eine behutsame Umsetzung in deutsches Recht geboten. Eine solche Änderung sollte nicht durch ein weiteres besonderes Verfahren im 6. Buch der ZPO überbetont werden, sondern in die bestehenden prozessualen Mechanismen eingewoben werden, beispielsweise als Einrede.

Für problematisch hält die BRAK insbesondere, dass auch rein nationale Sachverhalte erfasst werden sollen, was nach der Anti-SLAPP-Richtlinie nicht gefordert und aus ihrer Sicht auch nicht geboten ist. Die Umsetzung der Richtlinie dürfe nicht dazu führen, dass eine Durchsetzung legitimer rechtlicher Interessen erschwert wird.

Mit Blick auf die Gesetzessystematik hält die BRAK es für unglücklich, ein weiteres besonderes Verfahren für SLAPP-Klagen einzuführen. Dieses führe weder zu der angestrebten Beschleunigung noch zu einem maßgeblich erhöhten Rechtsschutz von Beklagten. Die Voraussetzungen seien in der Praxis kaum rechtssicher zu handhaben, weil eine prozessuale Vorschrift, die den Anwendungsbereich eines SLAPP-Verfahrens bedingt, an die materiell-rechtliche Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung anknüpft. So müsste bereits für die verfahrensrechtliche Schwelle eine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen werden, die in dem frühen Stadium nach Eingang einer Klage kaum möglich sei und die möglicherweise eine eigene Beweisaufnahme erforderlich mache und so das Verfahren noch weiter verzögere. Die Missbräuchlichkeit einer Rechtsverfolgung stehe einer – ex post als solche befundenen – SLAPP-Klage nicht auf „die Stirn geschrieben“, sondern werde frühestens durch eine Erwiderung des Beklagten erkennbar, wobei auch dann die Tatsachen im Regelfall streitig sein dürften.

Zumindest verbleibt nach Ansicht der BRAK nach dem bisherigen Referentenentwurf Bedarf an und Raum für flankierende Regelungen, mit denen die Einpassung in das deutsche Rechtssystem noch kohärenter und praktikabler gestaltet werden kann.

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