Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 13/2025

Zivilprozess: neue Regelungen zum Schutz vor missbräuchlichen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP) geplant

Die europäische Anti-SLAPP-Richtlinie will Journalisten und andere Berufsgruppen besser gegen einschüchternde Klagen schützen, mit denen öffentliche Beteiligung unterbunden werden soll. Zur Umsetzung der Richtlinie will das Bundesjustizministerium nun spezielle Verfahrensregelungen für Zivilprozesse einführen, die für eine schnelle gerichtliche Klärung und einen geringeren Kostendruck für Betroffene sorgen sollen.

26.06.2025 Newsletter

Journalistinnen und Journalisten sowie andere Berufsgruppen sollen künftig besser gegen missbräuchliche Klagen geschützt werden, die strategisch eingesetzt werden, um öffentliche Kritik oder Beteiligung zu unterbinden. Dies ist das Ziel der im Jahr 2024 verabschiedeten Anti-SLAPP-Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie (EU) 2024/1069). Derartige Klagen werden als strategic lawsuits against public participation, kurz SLAPP, bezeichnet. Für die Betroffenen sind sie oftmals mit hohen Kosten für die eigene Verteidigung und mit hohen prozessualen Kostenrisiken verbunden.

Mit dem am 20.6.2025 veröffentlichen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Anti-SLAPP-Richtlinie umsetzen.

Dazu sieht der Entwurf die Einführung eines neuen Abschnitts 3 – „Missbräuchliche Verfahren gegen Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung“ – in das sechste Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, welches die „weiteren besonderen Verfahren“ regelt. Darin sollen spezifische Verfahrensvorschriften zur Handhabung sogenannter SLAPP-Klagen etabliert werden.

Die neuen §§ 615 ff. ZPO enthalten als wesentliche Instrumentarien

  • ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot mit Blick auf die gerichtliche Verhandlung und Entscheidung,
  • eine Verpflichtung des Klägers zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten sowie
  • die Einführung einer erweiterten prozessualen Kostenerstattung entstandener Rechtsanwaltskosten.

Zudem wird den Gerichten die Befugnis eingeräumt, in begründeten Fällen eine gesonderte Gerichtsgebühr gegenüber dem Kläger zu erheben. Die Gerichte der zweiten und dritten Instanz sollen verpflichtet werden, ihre Entscheidungen in Fällen von missbräuchlichen Verfahren zu veröffentlichen.

Ein missbräuchliches Verfahren im Sinne der neuen Regelungen soll vorliegen (§ 615 ZPO-E), wenn „der Hauptzweck des Rechtsstreits darin besteht, öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren, und mit dem Rechtsstreit unbegründete Ansprüche verfolgt werden.“ Als „öffentliche Beteiligung“ wird, wie in der Richtlinie, jede Aussage oder Tätigkeit verstanden.

Rechtsstreitigkeiten, auf die dies zutrifft, sollen nach § 616 ZPO-E vorrangig und beschleunigt seitens des Gerichts durchgeführt werden. Dies umfasst das gesamte Verfahren inklusive etwaiger Anträge z.B. auf Prozesskostensicherheit. Die betreffenden Verhandlungen sind vorrangig zu terminieren, Schriftsatzfristen auf das notwendige Maß zu reduzieren, und auch mit Blick auf Fristverlängerungsanträge ist dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Die Gerichte haben hierbei einen Ermessensspielraum und sollen, so die Gesetzesbegründung, aus einer prognostischen Ex-ante-Perspektive entscheiden.

Der geplante § 617 ZPO koppelt, wie die Richtlinie, die Verpflichtung des Klägers zur Leistung einer Prozesskostensicherheit in einem sog. SLAPP-Verfahren an einen entsprechenden Antrag der beklagten Partei. Das Gericht ist in diesem Fall verpflichtet, dem Antrag stattzugeben, sofern es im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen eines missbräuchlich geführten Verfahrens vorliegen.

Die Anti-SLAPP-Richtlinie sieht vor, dass Beklagte eines SLAPP-Verfahrens alle ihnen entstandenen Kosten erstattet bekommen – laut Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf damit auch die Kosten des von ihnen zur Rechtsverteidigung beauftragten Rechtsanwalts und zwar über die gesetzlichen Gebührensätze hinaus; nicht jedoch, wenn diese überhöht sind. Zur Bewertung der Angemessenheit einer Honorarvereinbarung soll auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur materiell-rechtlichen Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Wege eines Schadensersatzanspruchs entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden.

Die Anti-SLAPP-Richtlinie ist gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben bis spätestens zum 7.5.2026 in nationales Recht zu überführen. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vor. Die BRAK wird sich im Rahmen der derzeit laufenden Verbändebeteiligung einbringen und das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch begleiten. Sie hatte auch bereits das Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene intensiv begleitet.

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