Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 16/2025

Online-Verfahren: Regierungsentwurf bringt Klarstellungen für Anwaltschaft

Streitigkeiten mit geringen Streitwerten sollen künftig in einem schnellen Online-Verfahren durchgesetzt werden können. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält Klarstellungen, um die bereits bestehende beA-Infrastruktur und arbeitsteilige Kanzleiorganisation zu berücksichtigen.

06.08.2025Newsletter

Streitigkeiten über geringfügige Geldforderungen sollen künftig in einem schnellen Online-Verfahren durchgesetzt werden können. Dies sieht der vom Bundeskabinett Mitte Juli beschlossene Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vor.

Wesentliche Eckpunkte sind, wie auch bereits in dem im Juni vorgelegten Referentenentwurf,

  • die Beschränkung auf Geldforderungen, die vor den Amtsgerichten geltend zu machen sind,
  • die Klageeinreichung über digitale Eingabesysteme; die Anwaltschaft soll dabei über die bestehende Infrastruktur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) einbezogen werden,
  • Öffnungsklauseln in der Zivilprozessordnung, die u.a. erweiterte Möglichkeiten für Verfahren ohne mündliche Verhandlung und für Videoverhandlungen sowie Erleichterungen im Beweisverfahren vorsehen,
  • die digitale Strukturierbarkeit des Parteivortrags unter Nutzung von elektronischen Dokumenten, Datensätzen und Eingabesystemen,
  • eine bundeseinheitliche Kommunikationsplattform für den Austausch verfahrensbezogener Dokumente sowie
  • reduzierte Gerichtskosten für das Online-Verfahren.

Begleitet wird das Gesetzgebungsverfahren von einem Digitalisierungsprojekt des Bundesjustizministeriums. Die Erprobung des Online-Verfahrens ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren angelegt und sieht zwei Zwischenevaluationen vor.

Zu dem Referentenentwurf hatte die BRAK sich mit einer Stellungnahme grundsätzlich positiv geäußert. Sie erhob jedoch zugleich auch punktuelle Bedenken, u.a. mit Blick auf den weit gesteckten Wortlaut der Regelung zur Strukturierung des Parteivortrages sowie den Regelungen zum Verzicht auf die mündliche Verhandlung entgegen des Parteiwillens. Sie unterstrich zudem, dass die von der Anwaltschaft zu nutzenden Teile des Kommunikationssystems die bestehende beA-Infrastruktur nutzen sollten. Zudem forderte sie, dass digitale Eingabesysteme für die Anwaltschaft auch dezentral innerhalb von Kanzleisoftware nutzbar sein müssen und dass eine Einreichung über den sicheren Übermittlungsweg oder mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich sein muss.

Im Vergleich zum Referentenentwurf enthält der Regierungsentwurf bzw. die Gesetzesbegründung einige Änderungen:

Der Regierungsentwurf sieht auch weiterhin vor, dass soweit eine Klageeinreichung im Online-Verfahren erfolgt ist, weder für den Kläger noch für den Beklagten die Möglichkeit bestehen soll, einen Übergang in ein herkömmliches Verfahren nach der ZPO zu erwirken. Allerdings unterstreicht die Gesetzesbegründung nunmehr, dass bei nicht anwaltlich vertretenen Beklagten im Einzelfall eine mündliche Verhandlung mit informatorischer Anhörung geboten sein kann.

Eine weitere Ergänzung erfährt der Regierungsentwurf in seiner Gesetzesbegründung u.a. zur Präklusion und stellt klar, dass die fehlende Mitwirkung der Prozessparteien bei der digitalen Strukturierung des Streitstoffes bzw. die Nichteinhaltung gerichtlicher Strukturierungsanordnungen nicht zur Präklusion des Vorbringens führt. Die Erprobung soll Erfahrungswerte zu den Strukturierungswerkzeugen liefern können, ohne dass diese durch Diskussionen und Streit über die Zurückweisung oder Wirksamkeit des Vorbringens belastet werden.

In Bezug auf die Kommunikationsplattform fand, anknüpfend an die von der BRAK zum Referentenentwurf abgegebene Stellungnahme, ein Austausch zwischen dem Bundesjustizministerium, der mit der Projektentwicklung beauftragten Digitalservice GmbH sowie der BRAK statt. Erfreulicherweise enthält der Regierungsentwurf nunmehr einige anwaltsspezifische Ergänzungen und Klarstellungen:

Die Gesetzesbegründung stellt nunmehr explizit klar, dass für den Zugang zur Kommunikationsplattform das bereits vorhandene, für das beA entwickelte Identitätsmanagement der BRAK genutzt werden soll.

Für die Einreichung von Dokumenten auf einem sicheren Übermittlungsweg soll gelten, was auch bereits für den elektronischen Rechtsverkehr gilt: Elektronische Dokumente können von der verantwortenden Person einfach signiert und über ihr eigenes beA eingereicht werden, oder sie können mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen und durch eine andere Person innerhalb der Kanzlei eingereicht werden. Damit wird auch in Bezug auf die Kommunikationsplattform einer arbeitsteiligen Kanzleiorganisation Rechnung getragen.

Die Identifizierung an der Kommunikationsplattform soll bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie bei Berufsausübungsgesellschaften über das beA erfolgen. Sie wird weitgehend parallel zur Infrastruktur im elektronischen Rechtsverkehr ausgestaltet. Die Prozessbeteiligten werden benachrichtigt, sobald ein neuer Vorgang auf der Kommunikationsplattform erfolgt. Für Anwältinnen und Anwälte erfolgt diese Benachrichtigung über das beA.

Weiterführende Links: