Schulterschluss für ein starkes Fremdbesitzverbot
Gemeinsam mit anderen wichtigen Organisationen der freien Berufe fordert die BRAK die Bundesregierung auf, das Fremdbesitzverbot spürbar zu stärken und Umgehungen auszuschließen.
In einer von der Bundessteuerberaterkammer initiierten gemeinsamen Erklärung wendet sich die Bundesrechtsanwaltskammer gemeinsam mit anderen wichtigen Organisationen der freien Berufe gegen die zunehmenden Aktivitäten finanzstarker, internationaler Finanzinvestoren. Sie fordern die Bundesregierung auf, das Fremdbesitzverbot spürbar zu stärken.
Im Fokus der Kritik des gemeinsamen Statements stehen Umgehungskonstruktionen, bei denen berufsfremde Investoren über Beteiligungs-, Ketten- oder Holdingmodelle faktisch Einfluss auf die Berufsausübung gewinnen. Die Unterzeichnenden sehen darin eine ernsthafte Gefahr für die Unabhängigkeit der freien Berufe – und damit für den Verbraucherschutz in sensiblen Bereichen wie Steuerberatung, Recht, Gesundheit und anderen freien Berufen.
„Mit seinem Urteil vom 19.12.2024 hat der EuGH klargestellt, dass das im deutschen Berufsrecht geregelte Fremdbesitzverbot europarechtskonform ist. Damit hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine unabhängige Berufsausübung unter Beachtung spezieller Berufspflichten unabdingbar ist. Diese Unabhängigkeit darf keinesfalls durch reine Finanzinvestoren gefährdet werden, deren Ziel sich auf das Streben nach Gewinn beschränkt.“, so BRAK-Vizepräsident, André Haug. „Die BRAK begrüßt gemeinsam mit den anderen Unterzeichnern des Statements, dass der Referentenentwurf zum 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 18.08.2025 eine Klarstellung des Fremdbesitzverbots vorsieht und damit ein wichtiges Signal für alle Freien Berufe setzt.“
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Hintergrund:
Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs v. 19.12.2024 (C-295/23, BRAK-Mitt. 2025, 40) lag ein Fall zugrunde, in dem eine deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft einen österreichischen Finanzinvestor als Gesellschafter aufgenommen hatte; die zuständige Rechtsanwaltskammer entzog der Rechtsanwaltsgesellschaft daraufhin die Zulassung wegen Verstoßes gegen das Fremdbesitzverbot nach § 59e BRAO a.F. Der EuGH bestätigte in der erwähnten Entscheidung die Unionsrechtskonformität des Fremdbesitzverbots. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof, der dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, bestätigte daraufhin im November 2025 die Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs (s. näher Nachrichten aus Berlin 24/2025 v. 26.11.2025).
In der 20. Legislaturperiode eruierte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) in einer Umfrage, inwieweit die Anwaltschaft Bedarf an zusätzlichen Finanzierungsmöglichkeiten und einer Lockerung des Fremdbesitzverbots sieht. Der weit überwiegende Teil sieht keinen Bedarf und würde von der Möglichkeit, Finanzinvestoren aufzunehmen, keinen Gebrauch machen (s. hierzu Pressemitteilung des BMJ v. 22.5.2024 sowie die ausführliche Auswertung und Analyse der Umfrageergebnisse von Nitschke/Wietoska, BRAK-Mitt. 2024, 2).
Der im Spätsommer 2025 vorgelegte Referentenentwurf für ein 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sieht u.a. eine Klarstellung zum Fremdbesitzverbot im Berufsrecht der Steuerberater vor (s. hierzu die befürwortende Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer).