BVerfG: Veranstalter darf an Kosten für Hochrisiko-Fußballspiele beteiligt werden
Das Land Bremen durfte die Deutsche Fußball Liga an den Zusatzkosten für den Polizeieinsatz bei einem Hochrisiko-Fußballspiel beteiligen. Das Bundesverfassungsgericht hat die betreffende Gebührenregelung Mitte Januar als verfassungsgemäß bestätigt. So hatte es auch die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrer Stellungnahme gesehen.
Ein Bundesliga-Fußballspiel zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im Jahr 2015 bildet den Hintergrund einer Verfassungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Mitte Januar zurückgewiesen hat. Das Spiel war ein sog. Hochrisikospiel, das Land Bremen beteiligte die Deutsche Fußball Liga (DFL) an den zusätzlichen Kosten für die polizeiliche Absicherung des Spiels. Dagegen klagte die DFL erfolglos; auch ihre dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte nunmehr keinen Erfolg.
Das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) erlaubt es dem Land, von den Veranstaltern eine Gebühr für die Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte bei gewaltgeneigten Großveranstaltungen zu erheben. Nach Ansicht des BVerfG greift diese Regelung zwar in die in Art. 12 I Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit der Veranstalter ein. Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dabei hat das BVerfG insbesondere dass die durch eine gefahrgeneigte Großveranstaltung veranlasste erhöhte Sicherheitsvorsorge dem Veranstalter auch dann zurechenbar ist, wenn die Gefahr von einem ggf. rechtswidrigen Verhalten Dritter (nämlich gewaltbereiter Fans) ausgeht. Auch die Kriterien, von denen die Gebührenpflicht abhängt und nach denen die Gebühren bemessen werden, sind aus Sicht des Gerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die BRAK hatte zu dem Verfahren auf Anfrage des BVerfG Stellung genommen. Wie das BVerfG hält sie die Verfassungsbeschwerde der DFL für unbegründet, einen Eingriff in die Berufsfreiheit oder eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch die bremische Gebührenvorschrift oder deren Anwendung vermochte sie ebenfalls nicht zu erkennen.
Weiterführende Links:
HIntergrund:
Gutachten auf Anfrage von an der Gesetzgebung beteiligten Behörde oder von Bundesgerichten zu erstatten zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK. Sie nimmt aufgrund dessen regelmäßig zu verfassungsgerichtlichen Verfahren Stellung. Deren Vorbereitung besorgt der Ausschuss Verfassungsrecht der BRAK. Einen Einblick in dessen Arbeit geben Prof. Dr. Christian Kirchberg und Dr. h.c.Gerhard Strate in BRAK-Magazin 4/2023, 6 sowie Prof. Dr. Christofer Lenz in BRAK-Mitt. 2024, 188.