EU-Umweltstrafrecht: BRAK fordert klare Leitplanken für Unternehmensbußgelder
Die Bundesregierung will die neue EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie umsetzen und zugleich die Unternehmenssanktionen bei Umweltdelikten deutlich ausweiten. Die BRAK unterstützt den grundsätzlich zurückhaltenden Ansatz im Umweltstrafrecht, warnt aber vor Überkriminalisierung, höheren Bußgeldrisiken und zusätzlichem Compliance-Druck – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt hat die Bundesregierung am 29.4.2026 einen Regierungsentwurf vorgelegt. Die Richtlinie ersetzt die Umweltstrafrechtsrichtlinie aus dem Jahr 2008 und verlangt unter anderem erweiterte Straftatbestände, höhere Strafrahmen, mehr Versuchsstrafbarkeit sowie strengere Sanktionen gegen juristische Personen. Künftig sollen auch Schäden an Ökosystemen, katastrophale Umweltfolgen und das Inverkehrbringen umweltgefährdender Produkte stärker erfasst werden.
Die BRAK begrüßt, dass der Entwurf die Richtlinie im Umweltstrafrecht im Ausgangspunkt nur so weit umsetzen will, wie dies erforderlich erscheint. Positiv bewertet sie insbesondere, dass die Verwaltungsrechtsakzessorietät erhalten bleibt. Wer auf eine behördliche Genehmigung vertraut, soll grundsätzlich nicht ohne Weiteres strafrechtlich verantwortlich sein. Ausnahmen kommen vor allem bei erschlichenen oder evident nichtigen Genehmigungen in Betracht.
Kritik an Luftverunreinigung und Abfallrecht
Kritisch sieht die BRAK die geplante Neufassung des § 325 StGB. Der Entwurf gibt beim Tatbestand der Luftverunreinigung den bisherigen Anlagenbezug teilweise auf. Nach Auffassung der BRAK ist dies unionsrechtlich nicht zwingend und kann dazu führen, dass auch Bagatell- und Nachbarschaftsfälle in strafrechtliche Verfahren geraten.
Beim Abfallverbringungsstrafrecht begrüßt die BRAK zwar das Ziel, illegales „Beaching“ von Schiffen effektiver zu erfassen. Sie sieht aber Auslegungsprobleme im Zusammenspiel von StGB und Abfallverbringungsgesetz. Auch die Streichung der Bagatellklausel in § 326 StGB kritisiert sie, weil damit ein wichtiger Ausdruck des Ultima-ratio-Prinzips entfalle.
Unternehmenssanktionen mit großer Praxiswirkung
Die größte praktische Bedeutung misst die BRAK den geplanten Änderungen des § 30 OWiG bei. Der Entwurf sieht deutlich höhere Verbandsgeldbußen vor und will erstmals Kriterien für deren Bemessung gesetzlich regeln. Berücksichtigt werden sollen etwa wirtschaftliche Verhältnisse, interne Untersuchungen, Schadenswiedergutmachung und Compliance-Maßnahmen.
Die BRAK bewertet dies ambivalent: Mehr Rechtssicherheit sei zwar wünschenswert. Zugleich greife die Regelung weit über das Umweltstrafrecht hinaus und übernehme zentrale Elemente des gescheiterten Verbandssanktionengesetzes „durch die Hintertür“. Besonders kleine und mittlere Unternehmen könnten durch höhere Bußgeldrahmen und faktischen Compliance-Druck belastet werden.
Bundesratsvorschläge zu Compliance und Kooperation
Vor diesem Hintergrund begrüßt die BRAK ausdrücklich die Vorschläge des Bundesrats zu §§ 30, 130 OWiG. Danach sollen Compliance-Maßnahmen in § 130 OWiG gesetzlich konkretisiert und bei der Bußgeldbemessung nach § 30 OWiG ausdrücklich bußgeldmindernd berücksichtigt werden. Dies schaffe Leitplanken für Unternehmen, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Verteidigung und erhöhe die Transparenz der Bußgeldzumessung.
Auch die Empfehlung, ernsthafte Kooperation mit den Verfolgungsbehörden und wesentliche Aufklärungsbeiträge durch interne Untersuchungen zwingend sanktionsmildernd zu berücksichtigen, unterstützt die BRAK. Nur so entstünden ausreichende Anreize und Rechtssicherheit für Unternehmen, eigene Aufklärung zu betreiben und mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Gerade angesichts deutlich erhöhter Bußgeldrahmen brauche es gesetzlich legitimierte Maßstäbe für wirksame Compliance und Kooperation.
Weiterführende Links:
- Stellungnahme Nr. 45/2026
- Stellungnahme Nr. 41/2026
- Nachrichten aus Brüssel 6/2024 v. 28.3.2024 (zur Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt)
- Pressemitteilung des Rates v. 26.3.2024 (zur Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt)