Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – BRAK sieht weiter Defizite bei der Reform
Der Regierungsentwurf zur Neufassung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen übernimmt weitgehend den Referentenentwurf aus dem September 2025. Die BRAK begrüßt die Modernisierung im Grundsatz, kritisiert aber weiterhin erhebliche rechtsstaatliche Lücken – vor allem beim Rechtsschutz in Auslieferungs- und Übergabeverfahren.
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) soll umfassend neu strukturiert und praxistauglicher werden. Anlass sind die wachsende Bedeutung grenzüberschreitender Strafverfolgung, neue unionsrechtliche Vorgaben sowie Kritik der EU-Kommission an der Umsetzung des Europäischen Haftbefehls. Seit 2021 hatte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Anwaltschaft Reformvorschläge erarbeitet. Bereits zum Referentenentwurf aus September 2025 hatte die BRAK Stellung genommen und vor allem stärkeren Rechtsschutz gefordert.
Nur punktuelle Änderungen gegenüber 2025
Der Regierungsentwurf folgt im Kern dem Referentenentwurf von 2025. Positiv bewertet die BRAK, dass eine zusätzliche Verweisungsregelung beim Rechtsbehelf gegen Zulässigkeitsentscheidungen zur Auslieferung bzw. Übergabe (§ 161 IRG-RegE) gestrichen wurde. Unproblematisch seien zudem Klarstellungen zu Konsultations- und Unterrichtungspflichten, etwa in § 230 V und § 259 III IRG-RegE, sowie technische Anpassungen an den europäischen Informationsaustausch, u.a. in §§ 260 III, 264 IV und 265 IRG-RegE.
Wesentliche Kritikpunkte: zu wenig effektiver Rechtsschutz
Die zentralen Bedenken bleiben jedoch: Die Rechtsbehelfe gegen Zulässigkeitsentscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 84, 161 IRG-RegE) ermöglichten nach Auffassung der BRAK keine umfassende fachgerichtliche Kontrolle. Der Rechtsbehelf sei zu eng begrenzt; auch die vorgesehene Begründungsfrist von nur einer Woche sei in komplexen Auslieferungsfällen nicht praxistauglich.
Kritisch sieht die BRAK zudem das Anhörungsverfahren (§§ 76, 80 IRG-RegE). Die Beschränkung auf grundsätzlich nur eine persönliche Anhörung der verfolgten Person werde der Bedeutung der Entscheidung nicht gerecht; audiovisuelle Anhörungen könnten den Anspruch auf persönliche Anhörung weiter schwächen.
Haft, Abwesenheit und Ermittlungsanordnung
Weiterhin fehlen aus Sicht der BRAK effektive Rechtsbehelfe gegen Haftentscheidungen. Anders als nach der StPO gebe es keine echte Haftbeschwerde mit Devolutiveffekt. Auch verlängerte Fristen in der Auslieferungshaft sowie die Regelungen zu Abwesenheitsentscheidungen (§§ 53, 153 IRG-RegE) bleiben umstritten. Gleiches gilt für die Ne-bis-in-idem-Regelungen und die weiterhin fehlende wirksame Umsetzung einer von der Verteidigung beantragten Europäischen Ermittlungsanordnung.
Neu kritisiert die BRAK § 266 I IRG-RegE: Danach sollen neben Staatsanwaltschaften auch Finanzämter oder Zollbehörden Europäische Ermittlungsanordnungen vollstrecken können. Die BRAK warnt vor fehlender europarechtlicher Spezialkompetenz und fordert die Streichung dieser Erweiterung.
Die BRAK unterstützt die IRG-Reform weiterhin grundsätzlich. Gegenüber September 2025 bringt der Regierungsentwurf aber nur begrenzte Änderungen. Die wesentlichen rechtsstaatlichen Bedenken – vor allem beim Rechtsschutz der Betroffenen – bleiben ungelöst.
Weiterführende Links:
- Regierungsentwurf
- Stellungnahme Nr. 39/2026
- Nachrichten aus Berlin 2/2026 v. 21.1.2026 (zum Referentenentwurf)
- Stellungnahme Nr. 60/2025 (zum Referentenentwurf)
- Referentenentwurf
- Nachrichten aus Berlin 24/2024 v. 28.11.2024 (zum Referentenentwurf der 20. Legislaturperiode)
- Nachrichten aus Brüssel 19/2024 v. 8.11.2024 (zum Referentenentwurf der 20. Legislaturperiode)
- Nachrichten aus Berlin 14/2024 v. 10.7.2024 (zur Auslieferung von Maja T. nach Ungarn)