Haftentschädigung: BRAK begrüßt geplante Reform, mahnt aber Verbesserungen an
Das Bundesjustizministerium will die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Straf- oder Untersuchungshaft erhöhen und vereinfachen. Aus Sicht der BRAK verbessert das zwar den Status quo, bringt aber noch keine effektive Wiedereingliederung – und lässt Betroffene von unrechtmäßigen Ermittlungsmaßnahmen außen vor.
Wer zu Unrecht in Straf- oder Untersuchungshaft war, erhält nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) eine Entschädigung. Das Gesetz wurde seit seinem Inkrafttreten 1971 nur punktuell angepasst. Ein Mitte Juli vorgelegter Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz will dies nun ändern.
Mehr Entschädigung und einfacheres Verfahren
Im Kern wird nach dem Entwurf die pauschale Haftentschädigung von bislang 75 Euro auf 100 Euro angehoben, zudem sind bei längerer Haftdauer gestaffelt höhere Pauschalen vorgesehen. Künftig sollen außerdem Aufwendungen, die Betroffene durch die Freiheitsentziehung ersparen, nicht mehr von ihren Ansprüchen auf Ersatz von Vermögensschäden abgezogen werden. Der Entwurf sieht außerdem verschiedene Verfahrenserleichterungen für das Entschädigungsverfahren vor und streicht die bisher geltende Ausschlussfrist von einem Jahr, um Ansprüche geltend zu machen.
Bereits in der vergangenen Legislaturperiode gab es einen Anlauf, die Strafverfolgungsentschädigung zu reformieren. Der damalige Regierungsentwurf unterfiel jedoch wegen des vorzeitigen Regierungswechsels der Diskontinuität. Damals geäußerte Kritik des Bundesrates wurde in dem aktuellen Entwurf berücksichtigt; auch die BRAK hatte sich damals kritisch zu dem Reformvorhaben geäußert.
Verbesserung – aber keine effektive Wiedereingliederung
In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die geplanten Änderungen im StrEG, die darauf abzielen, die Rechte von zu Unrecht inhaftierten Personen zu stärken und ihre materielle Situation zu verbessern. Sie bringen zweifellos eine Verbesserung im Vergleich zum Status quo.
Kritisch sieht die BRAK jedoch, dass auch weiterhin keine effektive Wiedereingliederung der Betroffenen und keine effektive Durchsetzung ihrer Rechte gewährleistet ist. Hierzu wäre aus Sicht der BRAK unter anderem die Abänderung der Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Vermögensschäden im Sinne der Anspruchsteller notwendig; hierzu verhält sich der Gesetzentwurf jedoch bislang nicht.
Wiedergutmachung auch bei unrechtmäßiger Strafverfolgung nötig
Ein wesentlicher Kritikpunkt ist außerdem, dass es auch weiterhin Entschädigungen nur für unrechtmäßige Straf- und Untersuchungshaft geben soll. Die BRAK weist darauf hin, dass auch andere zu Unrecht erfolgte Strafverfolgungsmaßnahmen – etwa länger andauernde Vermögensarreste, Telekommunikationsüberwachungen, Observationen, DNA-Maßnahmen sowie öffentlichkeitswirksame Ermittlungen – tiefgreifende wirtschaftliche, berufliche und soziale Folgen entfalten können.
Die BRAK regt daher an, das StrEG schrittweise zu einem allgemeinen Entschädigungsrecht für rechtsgrundlose strafprozessuale Zwangsmaßnahmen auszubauen. Denn das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat misst sich nicht allein daran, wie wirksam Straftaten verfolgt werden, sondern ebenso daran, wie der Staat mit den Folgen eigener Fehlentscheidungen umgeht. Wer zu Unrecht strafrechtlich verfolgt wurde, müsse eine effektive Wiedergutmachung erhalten.
Weiterführende Links:
- Stellungnahme Nr. 54/2026
- Referentenentwurf
- Stellungnahme-Nr. 68/2024 (zum Referentenentwurf der 20. Legislaturperiode)