Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 8/2026

Neue Vaterschaftsanfechtung: Reform mit Fortschritten und offenen Fragen

Seit dem 1.4.2026 gilt ein neues Gesetz zur Vaterschaftsanfechtung. Es setzt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um und ordnet das Abstammungsrecht neu. Die BRAK hatte den Entwurf grundsätzlich begrüßt, aber auch deutliche Kritik geäußert – mit gemischtem Ergebnis.

15.04.2026 Newsletter

Nach der alten Rechtslage war die Anfechtung durch den leiblichen Vater regelmäßig ausgeschlossen, solange zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung bestand. Diese Sperrwirkung konnte faktisch dauerhaft sein. Selbst wenn sich die tatsächlichen Bindungen später auflösten, blieb dem leiblichen Vater der Zugang zur rechtlichen Klärung oft versperrt. Genau hierin sah das Bundesverfassungsgericht einen verfassungsrechtlichen Mangel.

Neuregelung in § 1600 II BGB

Der neue § 1600 II BGB löst die bisherige starre Sperrwirkung sozial-familiärer Beziehungen auf. Diese bleiben zwar ein wichtiger Maßstab, schließen die Anfechtung durch den leiblichen Vater aber nicht mehr automatisch aus. Künftig kommt es auf eine Abwägung im Einzelfall an.

Die zweijährige Frist beginnt mit der Kenntnis von Umständen, die gegen die rechtliche Vaterschaft sprechen oder die eigene biologische Vaterschaft nahelegen. Maßgeblich sind insbesondere Kindeswohl, Beteiligteninteressen und das Verhalten des leiblichen Vaters. Damit eröffnet das Gesetz eine „zweite Chance“, wenn die Beziehung zum rechtlichen Vater später entfällt.

Neuerung in § 1600 III BGB

Auch das Kind erhält eine weitergehende Anfechtungsmöglichkeit. Erfährt es Umstände, die das Festhalten an der bisherigen rechtlichen Vaterschaft unzumutbar machen, beginnt eine neue zweijährige Frist. Das gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit.

Kritik der BRAK am Referentenentwurf

Die BRAK begrüßte die Reform in ihrer Stellungnahme vom August 2025 grundsätzlich. Positiv bewertete sie die stärkere Berücksichtigung konkurrierender Elternpositionen und die sachgerechtere Ausrichtung am Kindeswohl. Zugleich benannte sie deutliche Schwächen des Entwurfs.

Kritisiert hatte die BRAK vor allem die unbestimmten Voraussetzungen für den Wegfall einer sozial-familiären Beziehung. Zudem forderte sie, dass die Sperrwirkung für eine Vaterschaftsanerkennung erst mit Rechtshängigkeit und nicht schon mit bloßer Anhängigkeit eines Verfahrens eintreten solle. Ferner sprach sie sich für klarere Fristen bei der Dreier-Erklärung, die Einbeziehung in das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG sowie für eine gesetzliche Öffnung gegenüber Mehr-Eltern-Konstellationen aus.

Was übernommen wurde – und was nicht

Im Gesetz findet sich die von der BRAK im Grundsatz unterstützte Abkehr von der starren Sperrwirkung wieder. Auch die stärkere Gewichtung des Kindeswohls und die Öffnung für spätere Veränderungen familiärer Bindungen entsprechen ihrer Stoßrichtung.

Nicht aufgegriffen wurde dagegen die Forderung nach präziseren gesetzlichen Kriterien für den Wegfall der sozial-familiären Beziehung. Hier bleibt es bei offenen Abwägungsmaßstäben, was die von der BRAK kritisierte Rechtsunsicherheit fortbestehen lässt. Ebenfalls nicht ausdrücklich umgesetzt wurden eine klare Beschleunigungsregelung, weitergehende Fristenpräzisierungen sowie eine Öffnung für Mehr-Eltern-Konstellationen, so wie sie in der Reproduktionsmedizin längst Realität sind.

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