Quick Freeze und IP-Adressspeicherung: Regierungsentwurf beschlossen
Durch Quick-Freeze-Verfahren und befristete IP-Speicherung soll die Strafverfolgung im digitalen Raum schlagkräftiger werden. Dies hatte nicht nur die BRAK scharf kritisiert. Der Ende April beschlossene Gesetzentwurf der Bundesregierung greift zwar einzelne Kritikpunkte auf, bleibt aber bei dem nach Ansicht der BRAK unzureichenden Schutz von Berufsgeheimnissen.
Straftaten im digitalen Raum sollen nach dem Willen der Bundesregierung künftig besser verfolgbar sein. Ein am 22.4.2026 beschlossener Gesetzentwurf sieht deshalb die Einführung einer zeitlich befristeten Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen – geregelt im neuen § 176 TDDDG – und eines sog. Quick-Freeze-Verfahrens – geregelt in § 100g StPO – vor. Mit diesem Instrument können Ermittlungsbehörden einen Telekommunikationsanbieter bei Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung anweisen, Verkehrsdaten sofort zu sichern („Freeze“); in einem zweiten Schritt („Unfreeze“) werden die Daten, wenn ein entsprechender Gerichtsbeschluss vorliegt, an die Behörden herausgegeben.
Kritik der BRAK
In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes hatte die BRAK erhebliche Bedenken erhoben, weil im Rahmen der IP-Adressspeicherung das anwaltliche Berufsgeheimnis nicht ausreichend geschützt wird. Denn durch die Zuordnung gespeicherter IP-Adressen sei nachvollziehbar, wann Mandant:innen mit einer Rechtsanwaltskanzlei in Kontakt getreten sind, was Rückschlüsse auf bestehende Mandate erlaubt.
Beim Quick-Freeze-Verfahren warnte die BRAK davor, dass dieses häufig ins Leere laufen könne, weil es voraussetze, dass die Daten beim Telekommunikationsanbieter überhaupt noch vorhanden seien; zudem wies sie auf die Gefahr des „Over-Freezing“, also einer zu umfangreichen Datensicherung, hin. In Bezug auf beide Instrumente forderte sie klarere Tatbestandsvoraussetzungen, Verfahrensgarantien und wirksamere Schutzmechanismen für Berufsgeheimnisträger.
Änderungen im Regierungsentwurf
Der Regierungsentwurf geht auf den von der BRAK beanstandeten mangelnden Schutz von Berufsgeheimnissen lediglich in der Gesetzesbegründung ein. Der Gesetzgeber sieht weiterhin das anwaltliche Berufsgeheimnis durch die IP-Speicherung nicht beeinträchtigt. Allerdings entfallen im Referentenentwurf noch vorgesehene Sicherungsbefugnisse des Bundeskriminalamts, daher dürften die verbleibenden Beeinträchtigungen zumindest etwas geringer ausfallen.
Im Regelungsteil wurden einige Speicherpflichten und Befugnisse, wie von der BRAK und anderen Experten angemahnt, teilweise einschränkt, präzisiert und ausdifferenziert. Die wichtigsten Änderungen des Regierungsentwurfs im Überblick:
- In 100g StPO wird hinsichtlich der Erhebung von Verkehrsdaten nun teils einschränkend „soweit“ statt „wenn“ formuliert. Ferner wird nun das Vorliegen bestimmter Tatschen vorausgesetzt. Es wird präzisiert, dass auch Tatbeteiligungen und Versuchsstraftaten ausreichen sollen. Erhebungen zur Ermittlung des Aufenthalts werden nun explizit ausgeschlossen.
- Der Erlass einer Sicherungsanordnung (§ 100g VII StPO) soll nun auch einen persönlichen oder räumlichen Bezug der Betroffenen zur Straftat voraussetzen.
- Bei der Erhebung von Nutzungsdaten sollen in der gerichtlichen Entscheidungsformel auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie ermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sein (§ 101a I 1 Nr. 2 lit. b StPO-E).
- Der Umfang der im Wege staatsanwaltlicher Eilanordnungen erhebbaren Bestandsdaten wurde abweichend definiert (statt „§ 100g I bis V oder VII“ nun „§ 100g I bis IV“ und statt „§ 100k I bis III" nun „§ 100k I bis IV“). Eine gerichtliche Entscheidung muss diesbezüglich nun unverzüglich nachgeholt werden (§ 101a I 2 Nr. 1 StPO-E).
- Für die von Auskunftsverlangen betroffenen Stellen werden anstelle der bisher nur umrissenen Verarbeitungsbefugnis zur Auskunftserteilung (§ 175 I S. 1 am Ende) nun ausdifferenziertere Regelungen in einem gesonderten Paragraphen (§ 175 StPO-E) vorgesehen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit wird den ersuchenden Stellen zugewiesen.
- Die Vorratsspeicherpflicht soll nun neben IP-Adressen und Portnummern auch Daten und Uhrzeiten zu anderen zur Identifizierung des Anschlussinhabers erforderlichen Verkehrsdaten im Sinne des § 177 I Nr. 2 StPO-E umfassen (§ 177 I Nr. 4 StPO-E). Die Speicherpflicht bezieht sich nun explizit auch auf ausgelagert verarbeitete Daten (§ 177 II Nr. 1 StPO-E).
- Anstelle der ursprünglich für das Bundeskriminalamt als Zentralstelle vorgesehenen Anordnungsbefugnis zur Sicherung von Verkehrsdaten wird eine solche nun für die Bundespolizei vorgesehen (§ 25a BPolG-E).
Ausblick
Angesichts der grundsätzlich fortbestehenden Speicherpflichten, zu denen die BRAK sich auch im Kontext anderer Gesetzesvorhaben wiederholt kritisch äußerte, vereinzelter Erweiterungen sowie des Umfangs der Änderungen im Regierungsentwurf dürfte sich keine von der Einschätzung der BRAK zum Referentenentwurf grundlegend abweichende Bewertung ergeben.
Die Bundesregierung erachtet das Vorhaben als dringlich. Daher ist mit einer baldigen Einleitung des parlamentarischen Verfahrens zu rechnen. Die BRAK wird dieses kritisch begleiten.
Weiterführende Links:
- Regierungsentwurf
- Stellungnahme Nr. 7/2026 (zum Referentenentwurf)
- Nachrichten aus Berlin 3/2026 v. 4.2.2026 (zum Referentenentwurf)