Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 07/2022

Unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung europarechtswidrig – EuGH

Der EuGH hat am 5. April 2022 in der Rechtssache Commissioner of the Garda Siochana (C-140/20) u. a. über die Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung entschieden und darin seine ständige Rechtsprechung bestätigt. Eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, welche die elektronische Kommunikation betreffen, zum Zwecke der Bekämpfung schwerer Straftaten, ist weiterhin unionsrechtswidrig. Der Gerichtshof äußerte sich auch zu den Grenzen dieses Verbots und nahm diesbezüglich Klarstellungen vor.

14.04.2022Newsletter

Ausnahmen betreffen unter den im Urteil genannten Voraussetzungen in Fällen der Bekämpfung schwerer Kriminalität und der Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit anhand von Kategorien betroffener Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP-Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten sowie eine umgehende Sicherung der Verkehrs- und Standortdaten, die den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste zur Verfügung stehen.

Zu diesen Ausnahmen konkretisierte der Gerichtshof nun u. a., dass die Vorratsspeicherung auf der Grundlage eines geografischen Kriteriums wie z.B. der durchschnittlichen Kriminalitätsrate in einem geografischen Gebiet möglich ist, ohne dass zwingend konkrete Anhaltspunkte für die Vorbereitung oder die Begehung schwerer Straftaten in den betreffenden Gebieten vorhanden sein müssten.

Im irischen Ausgangsfall hatte der Betroffene dem erstinstanzlichen Gericht in seinem Berufungsverfahren vorgeworfen, es habe zu Unrecht Verkehrs- und Standortdaten im Zusammenhang mit Telefonanrufen als Beweismittel zugelassen.

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