Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 16/2023

Kampf gegen Korruption – BRAK

Die Europäische Kommission hat am 3. Mai 2023 einen Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung der Korruption vorgelegt, die BRAK nimmt nun Stellung dazu und hält darin schon die Einhaltung von Grundprinzipien wie Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und ultima ratio des Strafrechts für fraglich.

15.09.2023Newsletter

Der Richtlinienvorschlag sieht insbesondere eine Harmonisierung der Definitionen von Straftaten und eine Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen vor. Ferner soll ein für Korruption sensibleres Umfeld geschaffen werden. Außerdem regelt der Vorschlag die Bereitstellung entsprechender Ressourcen. Zur wirksamen Bekämpfung von Korruption sollen schließlich Ermittlungsinstrumente der Strafverfolgungsbehörden gestärkt werden.

Die Stellungnahme befasst sich zunächst ausführlich mit der Gesetzgebungskompetenz der EU im Bereich des Strafrechts, sowie mit den europarechtlichen Prinzipien der Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und ultima ratio des Strafrechts.

Dann werden einzelne Straftatbestände behandelt. Problematisch erscheinen u. a. die Gleichstellung von Mandatsträgern und „nationalen Beamten“ sowie die teilweise Parallelisierung von öffentlicher Verwaltung und Privatwirtschaft. Besonders kritisch erscheint der Tatbestand der „Veruntreuung“ aufgrund seiner Unklarheit und Konturlosigkeit. Begrifflichkeiten sind unbestimmt, auf einen Vermögensnachteil als Voraussetzung wird verzichtet und der Versuch soll bereits strafbar sein. Viel zu weit gefasst sind auch die Tatbestände der missbräuchlichen Einflussnahme und des Amtsmissbrauchs. Mit dem Tatbestand der Bereicherung durch Korruption soll die daran anschließende Geldwäsche unter Strafe gestellt werden. Diese Norm ist angesichts des umfangreichen Geldwäscheregelungswerks nicht erforderlich. Ferner erscheinen die vorgesehenen Verjährungsfristen unverhältnismäßig und die Regelungen zu den Rechtsfolgen verstoßen gegen den Grundsatz der Kohärenz der nationalen Strafrahmensysteme. Kritisch ist schließlich die in der Richtlinie vorgesehene Einrichtung funktional unabhängiger Stellen zur Strafverfolgung.

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