Neue Regeln für die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter
Das BMJV hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, um die Vorgaben des BVerfG zur Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter umzusetzen.
Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat am 4. Juli 2025 einen Referentenentwurf veröffentlicht, mit dem das Urteil des BVerfG zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter (v. 09.04.2024, 1 BvR 2017/21) umgesetzt werden soll. Der Entwurf sieht neue Regeln im BGB vor für den Fall, dass der leibliche Vater eines Kindes die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für das Kind anfechten will.
Das BVerfG hatte entschieden, dass die Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz sind. Konkret ging es in dem Urteil um § 1600 Abs. 2, 3 S. 1 BGB. Danach kann der leibliche Vater eines Kindes die Vaterschaft eines anderen Mannes dann nicht anfechten, wenn zwischen dem Kind und dem anderen Mann eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Das BVerfG ist zu der Überzeugung gelangt, dass die vorgenannte Regelung nicht mit dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG vereinbar ist. Der Gesetzgeber muss daher bis zum 30. März 2026 eine Neuregelung schaffen. Bis dahin sind Anfechtungsverfahren, denen ein Antrag des mutmaßlich leiblichen Vaters eines Kindes zugrunde liegt, auszusetzen, wenn der Antragsteller dies beantragt.
Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen einem Kind und seinem rechtlichen Vater werde auch künftig wesentlich ins Gewicht fallen, wenn der leibliche Vater die Vaterschaft eines anderen Mannes anficht, so Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig. Denn oft diene der rechtliche Schutz dieser Beziehung gerade dem Kindeswohl. Zugleich solle der leibliche Vater bessere Möglichkeiten erhalten, auch als rechtlicher Vater Verantwortung für sein Kind zu übernehmen. Die Regeln zur Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater eines Kindes sollen künftig maßgeblich an das Lebensalter des Kindes und an den Zeitpunkt der Anfechtungserklärung anknüpfen.
Neuregelung des Anfechtungsrechts leiblicher Väter
Erklärt der leibliche Vater die Anfechtung der Vaterschaft innerhalb der ersten sechs Lebensmonate des Kindes, so soll seine Anfechtung künftig uneingeschränkt Erfolg haben können. Ein Ausschlussgrund der sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater soll insoweit nicht gelten.
Erklärt der leibliche Vater die Anfechtung der Vaterschaft für ein minderjähriges Kind später als sechs Monate nach dessen Geburt, so soll die Anfechtung weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Ausnahmen davon sind aber vorgesehen, wenn auch zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht, eine solche zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat oder sich der leibliche Vater ernsthaft, aber erfolglos um eine solche Beziehung zum Kind bemüht hat. Auch in diesen Fällen aber könne das Familiengericht unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten entscheiden, dass die bisherige Vaterschaft aus Gründen des Kindeswohls fortbestehen und das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters zurücktreten müsse.
Eine Anerkennung der Vaterschaft für ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, soll künftig generell die Zustimmung des Kindes zur Anerkennung voraussetzen. So soll verhindert werden, dass einem jugendlichen Kind ohne sein Einverständnis ein Mann als rechtlicher Vater zugeordnet wird, der nicht sein leiblicher Vater ist.
Ist das Kind bei der Anfechtung volljährig, soll es auf seinen Widerspruch ankommen. Ist die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater weggefallen, die zuvor einer Anfechtung durch den leiblichen Vater entgegenstand, so soll der leibliche Vater künftig eine „zweite Chance“ haben, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten.
„Anerkennungssperre“ während laufenden Verfahrens
Vorgesehen ist zudem eine „Anerkennungssperre“: Während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft soll künftig kein anderer Mann mehr die Vaterschaft für dieses Kind sogleich wirksam anerkennen können. Durch diese Neuregelung soll verhindert werden, dass es in bestimmten Fällen zu einem „Wettlauf um die Vaterschaft“ kommt. Eine Ausnahme von der vorgeschlagenen „Anerkennungssperre“ soll dann gelten, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkennt, seine leibliche Vaterschaft nachweist.
Um zu verhindern, dass eine Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater notwendig wird, soll dieser die Vaterschaft künftig mit Zustimmung der Mutter, des bisherigen rechtlichen Vaters und des Kindes ohne Anfechtungsverfahren anerkennen können. Relevant wird dies insbesondere für Fälle, in denen die Mutter verheiratet ist, aber das Kind von einem anderen Mann gezeugt ist, und sich alle Beteiligten einig sind, dass der leibliche Vater auch der rechtliche Vater des Kindes werden soll.
Eine im Wege der Anerkennung begründete rechtliche Vaterschaft soll außerdem künftig nicht mehr durch den rechtlichen Vater angefochten werden können, wenn dieser im Zeitpunkt der Anerkennung wusste, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Für die Mutter, die der Anerkennung zugestimmt hat, soll Entsprechendes gelten. Durch diese Neuregelung sollen Vaterschaftsanerkennungen vorgebeugt werden, die nur zu dem Zwecke erfolgen, eine Vaterschaft des leiblichen Vaters zu verhindern.
Der Referentenentwurf wurde bereits an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 15. August 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.
Grundlegende Strukturen des Abstammungsrechts bleiben
Bereits die Ampel-Regierung wollte neben der Umsetzung des BVerfG-Urteils das Abstammungsrecht grundlegend reformieren. Dies hätte auch die Möglichkeit lesbischer Paare beinhalten können, ohne Adoptionsverfahren Elternteil des gemeinsamen Kindes zu werden. Dazu kam es wegen des Koalitionsbruchs aber nicht mehr.
Der schwarz-rote Koalitionsvertrag ist nun sehr viel zurückhaltender. An grundlegenden Strukturentscheidungen des Abstammungsrechts soll sich nichts ändern, heißt es in der Pressemitteilung des BMJV zum aktuellen Entwurf. So solle das Zwei-Eltern-Prinzip beibehalten werden. Es solle auch keine Änderung an dem Grundsatz geben, dass rechtlicher Vater der Mann wird, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkennt.
In dem aktuellen Entwurf sieht Bundesjustizministerin Hubig einen „ersten Schritt - hin zu einem zeitgemäßen Abstammungsrecht“. Weitere familienrechtliche Gesetzgebungsvorhaben sollen folgen. Dazu führt sie an, das Abstammungsrecht sei eine „besonders sensible Materie“, bei der man den „Grundrechten aller Beteiligten - Eltern und Kinder - Rechnung tragen“ müsse.
Weiterführende Informationen
Vaterschaftsanfechtung; BVerfG stärkt die Rechte leiblicher Väter (Nachrichten aus Berlin, Ausgabe 8/2024)
BVerfG, Urt. v. 9.4.2024 – 1 BvR 2017/21
Vaterschaftsanfechtung: BRAK nimmt Stellung zu Verfassungsbeschwerde und Medienecho (Nachrichten aus Berlin, Ausgaben 8 und 20/2023)
Stellungnahme der BRAK Nr. 26/2023 (Verfassungsbeschwerde Vaterschaftsanerkennung)