Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 20/2023

Vaterschaftsanfechtung: BRAK-Stellungnahme zu Verfassungsbeschwerde im Medienecho

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts nahm die BRAK zu der aufsehenerregenden Verfassungsbeschwerde eines leiblichen Vaters Stellung, der sich vergeblich um die Anerkennung seiner rechtlichen Vaterschaft bemüht hatte. In einem Vorbericht zur mündlichen Verhandlung spiegelt die LTO die Stellungnahme der BRAK wider.

04.10.2023Newsletter

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verhandelte Ende September in dem viel öffentliche Aufmerksamkeit erregenden Verfassungsbeschwerdeverfahren eines leiblichen Vaters. Dieser hatte sich nach der Trennung von der Mutter nicht nur um den stetigen Umgang mit seinem inzwischen dreijährigen Sohn, sondern vergeblich auch um die rechtliche Vaterschaft bemüht. Denn in der Zwischenzeit hatte der neue Partner der Mutter die Vaterschaft mit deren Zustimmung anerkannt und der leibliche Vater unterlag mit seinen gerichtlichen Bemühungen zuletzt vor dem OLG Naumburg.

Zu dem Verfassungsbeschwerdeverfahren hatte die BRAK detailliert Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für begründet, unter anderem, weil das OLG Naumburg sich nach ihrer Ansicht über frühere Rechtsprechung des BVerfG hinweggesetzt hat. Darin stellt das BVerfG in Rechnung, wenn der leibliche Vater in der Zeit, in der ihm die rechtliche Vaterschaft noch offenstand, alles getan hat, diese zu erlangen. Zudem führte die BRAK noch weitere Gesichtspunkte an, die hier zu berücksichtigen gewesen wären, u.a. den regelmäßigen Umgang des leiblichen Vaters mit seinem Kind. Im Ergebnis warnt die BRAK davor, dass in Fällen wie diesem eine Vaterschaftsanerkennung des neuen Partners missbraucht werden könne, um den leiblichen Vater aus dem Leben des Kindes und der Kindesmutter zu drängen. Sie nahm ferner aus Sicht der familienrechtlichen Anwaltspraxis zu ergänzenden Fragen des BVerfG Stellung genommen.

In einem ausführlichen Vorbericht zu der mündlichen Verhandlung des BVerfG am 26.9.2023 stellt die LTO die Hintergründe des Verfahrens dar. Dabei werden auch die die von der BRAK geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zur Überprüfung gestellte Entscheidung des OLG Naumburg und die möglichen sozialen Auswirkungen beleuchtet.

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Hintergrund:

Eine der gesetzlichen Aufgaben der BRAK ist es nach § 177 II Nr. 5 BRAO, auf Anfrage von an der Gesetzgebung beteiligten Behörden oder von Bundesgerichten Gutachten zu erstatten. Hiervon macht unter anderem das Bundesverfassungsgericht regelmäßig Gebrauch. Die Gutachten werden in der Regel vom Ausschuss Verfassungsrecht der BRAK erarbeitet.