Steuerrecht: „beA-Verbot“ gegenüber Finanzverwaltung droht nun doch
Elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung soll künftig nicht mehr über die besonderen elektronischen Postfächer von Anwaltschaft und Steuerberaterschaft erfolgen dürfen. Nach Protesten aus beiden Berufsgruppen war die entsprechende Regelung zwar wieder aus dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 gestrichen worden. Der Bundesrat will jedoch an ihr festhalten.
Die elektronische Kommunikation mit Finanzbehörden könnte künftig für Anwaltschaft und Steuerberaterschaft eingeschränkt werden. Ein im Frühsommer veröffentlichter Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sah vor, dass die rechts- und steuerberatenden Berufe nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC mit der Finanzverwaltung kommunizieren dürfen. Die besonderen elektronischen Anwalts- und Steuerberaterpostfächer (beA bzw. beSt), deren Nutzung in gerichtlichen Verfahren verpflichtend ist, sollten ausgeschlossen werden. Als Begründung führte der Referentenentwurf u.a. an, die Kommunikationsangebote der Finanzbehörden trügen den Besonderheiten des steuerlichen Massenverfahrens am besten Rechnung, andere elektronische Kommunikation, insbesondere über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo; das Gegenstück zu beA und beSt), führe zu erhöhtem Verwaltungsaufwand; außerdem könnten in den Finanzbehörden nur wenige Mitarbeitende dieses Verfahren nutzen.
Nach massiven Protesten aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft war die betreffende Regelung in § 87a Abgabenordnung (AO) in dem später vorgelegten Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Die BRAK hatte u.a. kritisiert, dass der Ausschluss der Kommunikation über die besonderen elektronischen Postfächer der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs widerspricht und dass Anwaltschaft und Steuerberaterschaft durch die einseitige Einschränkung der elektronischen Kommunikation benachteiligt würden.
Der Bundesrat folgte jedoch in seiner Stellungnahme vom 27.9.2024 der Empfehlung seines Finanzausschusses, in der die umstrittene Regelung in § 87a AO – ohne weitergehende Begründung – wieder enthalten war. Diese Fassung übernahm Mitte Oktober auch der Finanzausschuss des Bundestags in seine Beschlussempfehlung. In seiner Sitzung am 18.10.2024 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Fassung an.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Nach derzeitigem Stand ist vorgesehen, dass dieser am 22.11.2024 über das Jahressteuergesetz berät. Die BRAK wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass in der öffentlichen Diskussion und den Medien so genannte „beA-Verbot“ gegenüber der Finanzverwaltung im Interesse eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs zu verhindern.
Weiterführende Links:
- Presseerklärung Nr. 10/2024 v. 18.10.2024
- Stellungnahme Nr. 77/2024
- Beschlussempfehlung des Bundestags-Finanzausschusses vom 16.10.2024
- Beschlussempfehlung des Bundesrats-Finanzausschusses v. 27.9.2024
- Präsidentenschreiben v. 25.9.2024
- Regierungsentwurf
- Nachrichten aus Berlin 12/2024 v. 12.6.2024
- Präsidentenschreiben v. 31.5.2024
- BRAK-News vom 7.6.2024
Hintergrund:
Der geplante Ausschluss der besonderen elektronischen Postfächer stößt auch bei Steuerberaterinnen und Steuerberatern auf massive Kritik. Die Bundessteuerberaterkammer warnt u.a. vor einer Benachteiligung der rechts- und steuerberatenden Berufe und dem Aufbau neuer bürokratischer Hürden.