Anwaltschaft protestiert gegen überbordende, praxisfeindliche Regulierungsstandards der AMLA
Mit einer gemeinsamen Resolution wenden sich die Bundesrechtsanwaltskammer und alle 28 Rechtsanwaltskammern gegen Entwürfe der europäischen Anti Money Laundering Authority zur Durchführung des EU-Geldwäschepakets. Ihre Kritik: eine insgesamt überbordende und auf den Finanzsektor zugeschnittene Regulierung, die für Anwaltskanzleien nicht umsetzbar ist.
Das EU-Geldwäschepaket tritt am 10.7.2027 in Kraft. Zu seiner Umsetzung erarbeitet die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit eine Reihe delegierter Rechtsakte. Sämtliche dieser sog. Regulatory Technical Standards (RTS) oder Leitlinien zeichnen sich durch einen hohen Detaillierungsgrad aus und enthalten zahlreiche Sorgfalts-, Dokumentations- und Berichtspflichten.
Hiergegen wenden sich die BRAK und alle Rechtsanwaltskammern nun in einer gemeinsamen Resolution. Darin befürworten sie eine wirksame Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, lehnen aber die Entwürfe der AMLA in ihrer derzeitigen Fassung entschieden ab.
Ihre Kritik: Die geplanten Regelungen sind insgesamt zu komplex und kleinteilig, verlangen übermäßige Datenerhebungen, verursachen übermäßige Dokumentations- und Meldepflichten und belasten insbesondere kleinere Kanzleien sowie die Rechtsanwaltskammern unverhältnismäßig. Zudem übertragen sie banktypische Anforderungen schematisch auf den Nichtfinanzsektor und damit auch auf die Anwaltschaft, deren Kernwerte – insbesondere die Verschwiegenheitspflicht – sie nicht beachten. Zudem sind die Regelungen so umfangreich und unübersichtlich, dass sie praktisch kaum handhabbar sind.
Die geplanten Regelungen der AMLA müssten eigentlich den risikobasierten Ansatz, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Besonderheiten der betroffenen Berufsgruppen beachten. Nach Auffassung von BRAK und Kammern erfüllen sie diese Anforderungen nicht einmal ansatzweise.
In ihrer Resolution stellen BRAK und Kammern fünf konkrete Forderungen auf, die sie in der Folge näher erläutern. Dazu zählen insbesondere
- die Berücksichtigung von Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und einzelner Berufsgruppen,
- die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht,
- praxistaugliche Erleichterungen für „kleinere Verpflichtete“ und
- die Berücksichtigung des Umstands, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nur in bestimmten Fällen geldwäscherechtlich Verpflichtete sind.
Die BRAK hatte sich auch bereits im Detail zu jedem einzelnen der Regulierungsentwürfe der AMLA mit Stellungnahmen geäußert.
Weiterführende Links:
- Resolution von BRAK und Rechtsanwaltskammern
- Presseerklärung Nr. 21/2026 v. 22.10.2026 (zur Resolution von BRAK und Rechtsanwaltskammern)
- Wessels, BRAK-Mitt. 2026, 167: „Geldwäscheprävention im Schleudergang“
- Bauckmann, BRAK-Mitt. 2026, 236: „Verdächtig per Definition“ (zu den Auswirkungen der EU-Geldwäschereform)
- Bluhm, BRAK-Magazin 3/2026, 8 (zu Aufgaben und Einfluss der AMLA)
Stellungnahmen der BRAK zu Regulierungsentwürfen der AMLA:
- Nachrichten aus Berlin 21/2026 v. 14.10.2026
- Nachrichten aus Berlin 20/2026 v. 30.9.2026
- Nachrichten aus Berlin 19/2026 v. 16.9.2026
- Nachrichten aus Berlin 15/2026 v. 22.7.2026
- Nachrichten aus Berlin 14/2026 v. 8.7.2026
- Nachrichten aus Berlin 10/2026 v. 13.5.2026
- Nachrichten aus Berlin 6/2026 v. 18.3.2026